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Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Das beklagte Land hat sich im
Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Das Berufungsgericht ist unangreifbar davon ausgegangen, daß der Kläger weder nach § 4 noch
nach § 160 BEG anspruchsberechtigt ist und nur eine Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG in
Betracht kommen kann. Dazu wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, die Zugehörigkeit des
Klägers zum deutschen Sprach- und Kulturkreis lasse sich nicht feststellen Allein die Beherrschung
der deutschen Sprache vermöge diese Zugehörigkeit nicht zu begründen. Hinzu kommen müsse
eine auf Abstammung, Erziehung, Schulbildung oder Lebensführung beruhende innere Bindung zum
deutschen Sprach- und Kulturkreis. Sie könne auf Grund der Angaben des Klägers bei der
Befragung durch das Office for Personal Compensation from Abroad im israelischen
Finanzministerium selbst dann nicht festgestellt werden, wenn seine Darstellung in allen Punkten
zutreffe. Der Kläger sei an einem Ort aufgewachsen, an dem im allgemeinen bulgarisch, von der
jüdischen Bevölkerung jedoch spaniolisch und zum geringen Teil deutsch gesprochen worden sei.
Die Muttersprache seiner Eltern und die Umgangssprache im Hause sei spaniolisch gewesen, der
Vater habe auch deutsch gesprochen. Die Muttersprache des Klägers sei ebenfalls spaniolisch
gewesen. Der Kläger habe die bulgarische Volksschule und das bulgarische Gymnasium besucht
und nach seinem Studium in Hamburg, abgesehen von einer Teilnahme an ärztlichen Kursen in
Hamburg und Wien, von 1923 bis 1944 in nichtdeutscher Umgebung in Bulgarien gelebt. Er sei
zwar schon in seinem Elternhaus und später am Gymnasium und bei seinen etwa fünfjährigen
Studienaufenthalten in Hamburg und Wien mit der deutschen Sprache so intensiv in Berührung
gekommen, daß er sie jetzt - mit Akzent - spreche und mühelos schreibe und lese; damit könne
jedoch seine Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht begründet werden. Der
Studienaufenthalt in Hamburg und Wien sei für eine Assimilation zu kurz gewesen. Die Beziehungen
des Klägers zum bulgarischen und möglicherweise auch zum spaniolischen Kulturkreis seien
wesentlich stärker als die Kontakte zur deutschen Sprache und Kultur gewesen. Daran ändere es
nichts, daß er während seines Militärdienstes Verbindungsoffizier zu deutschen Einheiten gewesen
sei, viele Angestellte der Österreich-Ungarischen Dampfschiffahrtsgesellschaft ärztlich betreut, 15
Jahre lang dem deutsch-bulgarischen Kulturverein angehört und deutschsprachige Fachliteratur,
und illustrierte Zeitschriften gelesen habe. Für die Zugehörigkeit der Ehefrau des Klägers zum
deutschen Sprach- und Kulturkreis fänden sich keine Anhaltspunkte. Der Kläger habe angegeben,
daß ihre Muttersprache bulgarisch sei und sie nur schlecht deutsch spreche.
Diese Begründung trägt die Entscheidung nicht.
Unzutreffend ist die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, § 150 Abs. 1 BEG in der
Fassung des BEG-SchlußG erfordere eine innere Bindung an den deutschen Sprach- und
Kulturkreis, die in der Abstammung, Erziehung, Schulbildung oder Lebensführung ihre Grundlage
habe. Wie der Senat in dem RzW 1970, 503 Nr. 20 veröffentlichten Urteil dargelegt hat, ist es
vielmehr im Regelfall ein ausreichendes Anzeichen für die Zugehörigkeit zum deutschen Sprachund Kulturkreis, wenn der Verfolgte im persönlichen Bereich die deutsche Sprache gebrauchte.
Verwendete er neben der deutschen Sprache eine oder mehrere andere Sprachen, so ist er dem
deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen, wenn er die deutsche Sprache wie eine
Muttersprache beherrschte und sie in seinem persönlichen Bereich überwiegend, nicht erst an
zweiter oder dritter Stelle sprach. Es genügt nicht, daß die deutsche Sprache nur bei bestimmten
Gelegenheiten oder für begrenzte, etwa berufliche Zwecke benutzt wurde. Eine bewußte
Abwendung von der deutschen und Hinwendung zu einer anderen Kultur konnte eine Herauslösung
aus dem deutschen Sprach- und Kulturkreis bewirken, selbst wenn die deutsche Sprache
beibehalten wurde. Maßgebend ist der Zeitpunkt des endgültigen Verlassene der
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9/6/2022