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Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente ab 1. Januar 1950 auf der Grundlage der gesetzlichen
Mindestrente verurteilt.
Das beklagte Land hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, die auf Kapitalentschädigung und Rente
gerichtete Klage abzuweisen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts entsprechend
diesem Antrag abgeändert.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung dieses Urteils. Das beklagte Land war im
Revisionsverfahren nicht vertreten.
Die Revision ist nicht begründet.
Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Entschädigungsberechtigung des Klägers im
Sinne des §160 BEG verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, weichen jedoch von der Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab.
Auf diesem Mangel der Begründung beruht das angefochtene Urteil jedoch nicht.
Der Berufungsrichter hat das Klagbegehren auch sachlich geprüft. Im Gegensatz zum Landgericht
ist er der Auffassung, daß die von der Entschädigungsbehörde im Bescheid vom 26. November
1962 wegen des abgrenzbar verschlimmerten Wirbelsäulenleidens angenommene
verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 10 v.H. für die Entscheidung über den Anspruch auf
Kapitalentschädigung und Rente ab 1. Januar 1950 nicht bindend festgestellt sei. Er hat sich einem
Gutachten der Orthopädischen Universitätsklinik M. angeschlossen und einen ursächlichen
Zusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Wirbelsäulenleiden verneint. Die für das
verfolgungsbedingte Augenleiden festgestellte Erwerbsminderung von 20 v.H. kann daher nach
seiner Auffassung im Hinblick auf das Wirbelsäulenleiden nicht erhöht werden.
Diese Begründung trägt die angefochtene Entscheidung.
Entgegen dem Standpunkt des Klägers ist durch den Bescheid vom 26. November 1962 eine
verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 10 v.H. nicht bindend festgestellt. In dem gerichtlichen
Verfahren, in dem eine höhere Kapitalentschädigung und eine Rente erstrebt werden, besteht keine
Bindung an die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Auffassungen der Behörde, die zur
Bewilligung eines Teilbetrages der beanspruchten Entschädigung geführt haben. Diese Grundlagen
der behördlichen Entscheidung wirken über die Bewilligung nicht hinaus; sie sind der Rechtskraft
nicht fähig (BGH RzW 1961, 116 Nr. 13; 1962, 510 Nr. 23; 1967, 264 Nr. 18; 1968, 260 Nr. 16;
1969, 428 Nr. 33).
Der Berufungsrichter hat deshalb die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung
und Wirbelsäulenleiden zu Recht selbständig geprüft. Er bezweifelt nicht, daß der Kläger in seiner
Erwerbsfähigkeit um 25 v.H. und mehr gemindert ist. Obwohl der Kläger Aufenthalt im
Konzentrationslager Pustkow von Juni 1940 bis Mai 1942 behauptet hat und dieses
Konzentrationslager unter Nr. 1070 im Konzentrationslager-Verzeichnis Anlage zu §1 der 6. DVBEG i.d.F. der ErgVO zur 6. DV-BEG vom 10. Januar 1970 (BGBl. I S. 101) aufgeführt ist, hat der
Berufungsrichter die Anwendung der Vermutung des §31 Abs. 2 BEG nicht erörtert. Die Rüge der
Verletzung des §31 Abs. 2 BEG greift jedoch nicht durch. Auf die Vermutung kam es nicht an, da
der Berufungsrichter sich zu einer Feststellung über den Verfolgungszusammenhang in der Lage
gesehen hat:
Nach seiner Überzeugung, die sich auf das fachärztliche Gutachten der Universitätsklinik in Marburg
vom 6. November 1964 stützt, ist das Wirbelsäulenleiden des Klägers - ein degenerativer
Bandscheibenschaden - rein konstitutionell bedingt. Die besonderen Verhältnisse, unter denen eine
richtunggebende Verschlimmerung dieses Leidens in Betracht kommen könnte, liegen hier nicht
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6/7/2022