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betrifft den Kl. ebenfalls nicht, denn er war zwar früher (vor 1933) einmal Gutsbesitzer, aber kein
eigentlicher Bauer, und er hatte nie einen Bauernhof in Besitz, dessen Verlust er hätte zu
befürchten brauchen. Zudem war die Bauernfähigkeit auch an zahlreiche Voraussetzungen
geknüpft, welche die Mehrzahl der deutschen Menschen aus verschiedenen Gründen nicht erfüllen
konnte. Schließlich hat die rassische Benachteiligung der Personengruppe des Kl., soweit sie in den
Besitzungen des ErbhofG enthalten war, mit einem Geschäft der vorl. Art nichts zu tun und berührt
es auch nicht unmittelbar. Deutsche Staatsangehörige mit jüdischen Vorfahren und mit den
gleichen persönlichen Verhältnissen, wie sie beim Kl. bestanden, waren außerdem dadurch unter
der Herrschaft des Nationalsozialismus zurückgesetzt, daß sie zum Wehrdienst in der kämpfenden
Wehrmacht nicht zugelassen waren. Dieser Umstand wurde von den meisten der Betroffenen nicht
als ein Nachteil empfunden und hat sich zudem für sie als glückbringender Umstand erwiesen.
Sonst aber waren sie im Gegensatz zu Personen, die als Juden im Sinne des RBürgerG galten,
keinen Verfolgungsmaßnahmen in den Jahren 1933 bis 1945 ausgesetzt, die bei ihnen die Furcht
hätte rechtfertigen lassen, daß sie ein Hausgrundstück mit Garten durch Zwang verlieren würden
oder daß sie im Gebrauch dieser Güter eine Belästigung oder Behinderung erfahren könnten. Der
allgemeine Vortrag, daß der Kl. ein überzeugter und grundsätzlicher Gegner der natsoz.
Weltanschauung war, würde eine solche Behauptung allein noch nicht rechtfertigen. Es wäre Sache
des Kl. gewesen, zu beweisen, daß er persönlich Verfolgter der natsoz. Zwangsherrschaft war und
deshalb beim Abschluß des Kaufvertrages, um den es sich hier handelt, nur unter einem
moralischen oder physischen Zwang seine Zustimmung gegeben habe. Diesen Beweis hat er nicht
erbracht. Die Tatsache, daß der Kl. ein überzeugter Gegner des natsoz. Systems gewesen ist, die
ohne weiteres als selbstverständlich richtig unterstellt werden kann, genügt noch nicht, um
darzutun, daß er auch Verfolgungsmaßnahmen zu erdulden hatte. Es ist ohne weiteres glaubhaft,
daß er, wie viele Tausende deutscher Menschen, die Gegner des Nationalsozialismus waren, einer
Unzahl von Belästigungen ausgesetzt war. Es ist auch glaubhaft, daß sein Nachbar, ein
hervorragender Führer der NSDAP, ihm ungünstig gesonnen war, und versuchte, ihm
Ungelegenheiten zu bereiten. Dem Kl. ist es jedoch nicht gelungen, eine Kausalität zwischen
etwaigen Verfolgungsmaßnahmen und dem seinerseitigen Verkauf seines Anwesens nachzuweisen.
Eine solche Kausalität ist aber eine selbstverständliche Voraussetzung des
Rückerstattungsanspruches. Dieses rechtliche Erfordernis ergibt sich klar und deutlich aus dem Text
des Art. 3 Gesetz 120, wonach eine Nichtigkeitserklärung auch der mit Zustimmung des
Eigentümers vorgenommenen Verfügung lediglich dann zulässig ist, wenn diese Zustimmung nur
unter dem Einfluß physischen und moralischen Zwanges erteilt wurde. Auch die Tatsache, daß es
dem Kl. unmöglich war, seine Gelder unter der Herrschaft des 3. Reiches durch Kauf von
landwirtschaftlichen Grundstücken anzulegen, kann keine Verfolgungsmaßnahme, die sich gegen
den Kl. richtete, überzeugend dartun. Der Ankauf von landwirtschaftlichen Grundstücken war in
Deutschland schon lange im Interesse der Volksernährung wesentlichen Beschränkungen
unterworfen. Dieser Zustand herrscht auch heute wieder. Niemand hat einen Anspruch darauf,
landwirtschaftliche Grundstücke erwerben zu dürfen, um damit flüssiges Geld wertbeständig
anzulegen. Eine Benachteiligung in diesem Punkte für eine bestimmte Person kann nicht als eine
Verletzung grundlegender Menschenrechte angesehen werden. Das Gericht ist daher der
Überzeugung, daß in dem Umstand, daß dem Kl. durch Bescheid des Bezirksamtes die
Genehmigung zum Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke versagt worden ist, eine
Verfolgungsmaßnahme nicht erblickt werden kann. Es ist zudem im höchsten Maße fraglich, ob bei
dem heutigen in Baden geltenden Rechtszustand es dem Kl. gelingen könnte, nunmehr die
Genehmigung zu einem solchen Ankauf zu erhalten. Das Gericht ist bei der Würdigung der
gesamten Umstände des Falles zu der Überzeugung gekommen, daß der Kl. nicht deshalb aus
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7/13/2021