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LG Konstanz: Ein jüdischer Mischling 1. Grades, der mit einer deutschblütigen Frau
verheiratet ist, kann sich nicht auf die Vermutung vorhandenen Zwanges berufen
NJW
1949,
791
Ein jüdischer Mischling 1. Grades, der mit einer deutschblütigen Frau verheiratet ist,
kann sich nicht auf die Vermutung vorhandenen Zwanges berufen
VO 120 (franz. Zone) Art. 3 Abs. 2.; 1. VO zum RBürgerG §§ 2, 5
Ein jüdischer Mischling 1. Grades, der mit einer deutschblütigen Frau verheiratet ist, kann sich nicht
auf die Vermutung vorhandenen Zwanges berufen.
LG Konstanz (RestitutionsK.), Urteil vom 9. 2. 1949 - OR 45/48 (rechtskräftig)
Aus den Gründen:
Die Klage, die sich auf Art. 3 Ges. 120 stützt, ist unbegründet.
Im vorl. Falle war es Sache des Kl., den Nachweis dafür zu erbringen, daß er die zweifellos
gegebene Zustimmung zu dem abgeschlossenen Kaufvertrag nur unter dem Einfluß eines
moralischen oder physischen Zwanges erteilt habe. Die Zwangsvermutung des Art. 3 Abs. 2 Ges.
120 kann nämlich auf den gegebenen Sachverhalt nicht zutreffen. Diese Vermutung bezieht sich
nur auf den Abschluß solcher Verträge, die seit dem 30. 1. 1933 vorgenommen wurden und sich
auf Güter, Rechte oder Interessen beziehen, die solchen physischen oder juristischen Personen
gehörten, deren Situation vor oder nach dem Abschluß des Vertrages von Maßnahmen betroffen
wurden, die auf Staats- oder Volksangehörigkeit, Rasse, Religion, sowie dem natsoz. Regime
feindliche politische Anschauungen oder Tätigkeiten gestützte Unterscheidungen eingeführt haben.
Im Rahmen dieser Vermutung würde allerdings auch Kollektivzwang genügen, wenn die Erfahrung
dafür spräche, daß ein Kausalzusammenhang zwischen dem Bestehen der allgemeinen Maßnahme
gegen den Personenkreis, dem der Kl. angehört, und dem Geschäft, das er anficht, besteht. Als
deutscher Staatsbürger ev. Glaubensbekenntnisses, der nur von zwei jüdischen Großeltern
abstammt, und mit einer Frau ohne jegliche jüdische Vorfahren verheiratet ist, gehört der Kl.
jedoch nicht zu einer Personengruppe, die solchen Verfolgungsmaßnahmen von seiten der natsoz.
Herrschaft ausgesetzt gewesen ist, die mit einem Verfügungsgeschäft der vorl. Art in ursächlichem
Zusammenhang zu stehen braucht. Nach den Nürnberger Gesetzen und nach dem RBürgerG galt
der Kl. nicht als Jude (s. besonders §§ 2, 5 1. VO zum RBürgerG). Jüdische Mischlinge 1. Grades
wurden durch § 2 1. VO zum RBürgerG in allen Rechten des § 1 der gen. VO, den Deutschblütigen
grundsätzlich gleichgestellt. Sie gelten somit auch als vorläufige Reichsbürger. Eine gesetzliche
Sonderbehandlung dieser Personengruppe führte lediglich die 1. VO zum BlutschutzG ein, wonach
Eheschließungen von Halb Juden mit Deutschblütigen besonderer Genehmigung bedurften. Im
übrigen aber war eine gesetzliche Sonderbehandlung der Halbjuden gemäß § 6 1. VO zum
RBürgerG wesentlichen Beschränkungen unterworfen. Es ist zwar richtig, daß sogen, jüdische
Mischlinge, wie sie in der natsoz. Gesetzgebung genannt wurden, auch wenn sie mit Personen nicht
jüdischer Abstammung verheiratet waren, und dem christlichen Glauben angehörten, in den Jahren
1933-1945 aus allen öffentlichen Positionen, den Beamtenstellungen, aus der Ärzteschaft und dem
Anwaltsberuf verdrängt wurden. Das alles betrifft aber den Kl. nicht, weil er nie eine solche
öffentliche Stellung innehatte und nie in einem öffentlichen Beruf tätig war. Es ist auch
LG Konstanz: Ein jüdischer Mischling 1. Grades, der mit einer
deutschblütigen Frau verheiratet ist, kann sich nicht auf die Vermutung
vorhandenen Zwanges berufen(NJW 1949, 791)
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richtig, daß Menschen aus dem Personenkreis, dem der Kl. infolge seiner Abstammung angehörte,
nach dem deutschen ErbhofG keine Aussicht hatte, die Bauernfähigkeit zuerkannt zu erhalten. Das
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7/13/2021