wegen Verdrängung aus einem Beruf und wegen Schadens in der Ausbildung nebeneinander bestehen können. Das Gesetz berücksichtigt in §123 BEG die Möglichkeit, daß beide Ansprüche nebeneinander bestehen. Der erkennende Senat hat daher im Urteil vom 28. Mai 1959 - IV ZR 237/58 -, RzW 1959 228 Nr. 28, ausgesprochen, daß neben einer Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung auch ein weiterer selbständiger Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gegeben sein kann. Er hat dies für den Fall bejaht, daß ein in seiner Ausbildung geschädigter Verfolgter auch aus einem später ergriffenen und ausgeübten Ausweichberuf verdrängt worden ist (vgl. auch Urteil vom 11. Februar 1959 - IV ZR 249/58 RzW 1959, 321 Nr. 23). In einem weiteren Urteil vom 11. Mai 1960 - IV ZR 310/59 -, LM Nr. 22 zu §115 BEG 1956 = RzW 1960, 402 Nr. 70, hat der Senat dargelegt, daß die Aufnahme einer Berufstätigkeit einen Entschädigungsanspruch wegen Ausbildungsschadens nicht restlos ausschließt (entschieden für den Handwerksgesellen, der bereits als Geselle tätig war, aber die Meisterprüfung ablegen wollte, um sich selbständig machen zu können). Die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte hatten die Besonderheit, daß in dem einen Fall der Schädigung in der Ausbildung die durch Berufsverdrängung erlittene Schädigung, welche weitergehende Ansprüche als die erste Entschädigung eröffnet, nachfolgte, während im zweiten Fall die Schädigung darin bestand, daß der Verfolgte an der Ausbildung zu einem selbständigen und höher zu bewertenden Beruf, nämlich dem eines Meisters, gehindert wurde. Im Falle des Klägers aber liegen die Dinge anders. Der Kläger wurde zunächst aus seiner kaufmännischen Tätigkeit im Betrieb seines Vaters verdrängt. Im Hinblick auf diese Schädigung in der Nutzung seiner Arbeitskraft hat er einen Entschädigungsanspruch, über den noch nicht entschieden ist. Die Tatsache, daß der Kläger keine Bezahlung erhielt, steht gemäß §30 Abs. 2 3. DV-BEG diesem Anspruch nicht entgegen. Der Entschädigungszeitraum beginnt mit dem verfolgungsbedingten Ausscheiden aus dem Betrieb. Mit der Kapitalentschädigung, die der Kläger zu erwarten hat, wird die Schädigung in der Nutzung der Arbeitskraft für die gesamte Zeit seit dem Ausscheiden aus dem väterlichen Betrieb bis zur Beendigung des Entschädigungszeitraums (§75 BEG) abgegolten. Neben einem solchen weitergehenden Anspruch ist für eine Pauschalentschädigung wegen eines während des Entschädigungszeitraums erlittenen Ausbildungsschadens, der gemäß §115 Abs. 1 BEG auch als schaden im beruflichen Fortkommen gilt, kein Raum. Dieser Schaden ist als vom Anspruch auf Kapitalentschädigung wegen Berufsverdrängung miterfaßt anzusehen. Die Höhe dieses Anspruchs richtet sich danach, ob und wann es dem Verfolgten gelungen ist, in seinem früheren Beruf oder in einem Ausweichberuf unterzukommen und sich eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen. Das von einem Verfolgten im gleichen Beruf oder

Select target paragraph3