Revision nicht angegriffen. 2. Die Revision wendet sich nur dagegen, daß das
Berufungsgericht den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung auch
insoweit verneint hat, als er auf den Ausschluß von der Ausbildung zum Fliesenleger gestützt
ist. Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch mit folgenden Erwägungen abgewiesen: Dar
Kläger habe wegen des Verlustes seiner (selbständigen oder unselbständigen) Erwerbstätigkeit
im Geschäftsbetrieb seines Vaters einen Anspruch auf Entschädigung nach den §§66 ff BEG
oder nach den §§87 ff BEG. Dabei sei zu berücksichtigen, daß er sich noch am Anfang seiner
Berufsausübung befunden habe. Zwar könne ein Anspruch wegen Schadens in der Ausbildung
neben einem solchen wegen Schadens im beruflichen Fortkommen i.S. der §§66 ff BEG dann
bestehen, wenn der Verfolgte zunächst in der Ausbildung behindert worden sei, dann einen
Ausweichberuf ergriffen und anschließend im Zuge der Verfolgung erneut Schaden erlitten
habe. Das gleiche gelte aber nicht im umgekehrten Fall, wenn nämlich der
Berufsschaden dem Ausbildungsschaden zeitlich vorangegangen sei. Der Ausbildungsschaden
sei ein Unterfall des Schadens im beruflichen Fortkommen und wie dieser ein Schaden in der
Nutzung der Arbeitskraft. Der durch die Störung in der nachfolgenden Ausbildung
verursachte Schaden werde durch die Entschädigung für den dem Ausbildungsschaden
vorangegangenen Berufsschaden, die der Verfolgte entweder schon erhalten oder noch zu
beanspruchen habe, mit abgegolten, sofern nicht durch die Beeinträchtigung der Ausbildung
ein weiterer und zusätzlicher Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft entstanden sei. Dies
könne nur dann der Fall sein, wenn der Verfolgte die Ausbildung zu einem Beruf erstrebt
habe, der generell geeignet gewesen sei, ihm ein erheblich höheres Einkommen als der bisher
ausgeübte Beruf zu verschaffen. Die Einkünfte eines Fliesenlegers hätten aber diejenigen
nicht überstiegen, die der Kläger durch die kaufmännische Tätigkeit hatte erzielen können.
Zudem sei hier dieselbe Verfolgung, nämlich die rassische Diskriminierung, die Ursache
für die Aufgabe der Erwerbstätigkeit des Klägers und die Behinderung in der Ausbildung zu
einem Ausweichberuf gewesen. Da dem Kläger durch die Ausbildungsbehinderung
zusätzliche Nachteile nicht entstanden seien, liege ein einheitlicher Schaden vor. Den
erheblicheren Schaden habe dem Kläger die Berufsverdrängung zugefügt. Der Kläger sei
deshalb nach den hierfür geltenden Vorschriften zu entschädigen. 3. Die Angriffe der Revision
gegen diese rechtliche Würdigung sind nicht begründet. Die Revision meint,
Berufsverdrängung und Unterbrechung der Ausbildung müßten als zwei verschiedene
Anspruchsgrundlagen betrachtet werden. Die Nutzung der Arbeitskraft, deren Schädigung das
BEG entschädige, könne sowohl in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit wie auch in der
Vornahme einer Ausbildung bestehen. Der Revision ist zuzugeben, daß Ansprüche