58 Die Meinungsfreiheit beschränkende Gesetze dürfen Meinungsäußerungen erst sanktionieren, wenn diese über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können, 59 vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15 -, Juris, Rn 27.; Beschluss vom 04.11.2009 -1 BvR 2150/08 -, juris Rn. 77. 60 Die in Rede stehende Veröffentlichung des Beschuldigten enthält keine sanktionswürdigen Äußerungen - wie etwa Aufrufe zum Rechtsbruch oder aggressive Hetze gegen jüdische Religionszugehörige - die darauf angelegt sind, über die Überzeugungsbildung hinaus Rechtsgutsverletzungen Dritter zu bewirken. Die Veröffentlichung hat zwar antisemitische und judenfeindliche Inhalte. Sie verharmlost den vom NS-Regime an den Juden begangenen Holocaust, indem sie den Nationalsozialismus als aggressive Variante judaistischer Denkmuster bezeichnet und damit der jüdischen Religion und den Juden selbst eine Mitverantwortung an dem an ihnen begangenen Holocaust zuschreibt. Die persönliche Verantwortung der eigentlichen Täter und die historischen Ursachen, die den Nationalsozialisten die Errichtung ihres Vernichtungssystems ermöglichten, werden mit dieser Verantwortungszuweisung unangemessen ausgeblendet. Weiterhin beschäftigt sich der Beschuldigte in seiner Veröffentlichung mit klassisch antisemitischen Vorstellungen wie etwa der jüdischen Weltverschwörung, dem "Finanzjudentum" und der Habgier der Juden. So lässt er Hitler im Dritten Teil seines Buches in Form einer fiktiven Ich-Erzählung diese antisemitischen Vorstellungen diskutieren und durch verschiedene Bibelzitate aus dem Alten Testament belegen (S. 216 ff. der Onlinefassung). Mit dieser Darstellungsweise wird dem Leser der Veröffentlichung suggeriert, dass die genannten klassischen antisemitischen Vorstellungen jedenfalls im Ansatz berechtigt sind. Die antisemitischen Inhalte der Veröffentlichung sind aber nicht darauf angelegt, die Friedlichkeit des öffentlichen Meinungsstreits zu verlassen. Die Veröffentlichung des Beschuldigten billigt oder leugnet die an den Juden begangenen Verbrechen des Nationalsozialismus nicht. Soweit sie die Gewalttaten des NS-Regimes durch eine einseitige religionskritische Betrachtung relativiert und verharmlost, ist die Grenze der Meinungsfreiheit dadurch noch nicht überschritten. Vielmehr sind von der Meinungsfreiheit auch offensichtlich anstößige und bewusst provozierende Äußerungen gedeckt, die wissenschaftlich haltlos sind. Der Schutz des Ansehens der Berufsgruppe der Ärzte rechtfertigt nicht, anstößige oder religionswissenschaftlich haltlose Äußerungen ihrer Mitglieder durch berufsrechtliche Maßnahmen zu sanktionieren. Der Schutz solcher Äußerungen durch die Meinungsfreiheit besagt aber nicht, dass diese als inhaltlich akzeptabel mit Gleichgültigkeit in der öffentlichen Diskussion aufzunehmen sind. Die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes setzt vielmehr darauf, dass solchen Äußerungen, die für eine demokratische Öffentlichkeit schwer erträglich sein können, grundsätzlich nicht durch Verbote, sondern in der öffentlichen Auseinandersetzung entgegengetreten wird, 61 vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15 - juris Rn. 30. 62 Die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten beruht auf § 107, 112 Satz HeilBerG NRW, 467 Abs. 1 StPO. 63 Rechtsmittelblehrung 64 Gegen diesen Beschluss ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die sofortige Beschwerde zulässig (§§ 105, 112 HeilBG, 210 Abs. 2 StPO). Sie ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 65 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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