BVerwG_8_C_10-03_WBRE410010463
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der Senat damit eine "rechtskräftige Feststellung" vorgenommen, dass der Parzellierungsvertrag ohne Verfolgungsdruck geschlossen worden sei, wie das nunmehr das Verwaltungsgericht (S. 49 f. UA) angenommen hat.
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3. Schließlich hat das Verwaltungsgericht den Inhalt der Widerlegungsmöglichkeit in Art. 3
Abs. 3 Buchst. a REAO ("Abschluss des Rechtsgeschäfts auch ohne Herrschaft des Nationalsozialismus") verkannt. Es hat dem in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Gesichtspunkt der Mitursächlichkeit der Herrschaft des Nationalsozialismus beim Abschluss des
Rechtsgeschäfts keine Bedeutung beigemessen. Die gesetzliche Vermutung der verfolgungsbedingten Entziehung (des Zwangsverkaufs) kann mit dem Beweis der hypothetischen Tatsache widerlegt werden, "dass das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch
ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre". Der Senat hat in
Anknüpfung an die Rechtsprechung der Rückerstattungsgerichte (vgl. Urteil vom 24. Januar
2002 - BVerwG 8 C 12.01 - BVerwGE 115, 360 <366> = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG
Nr. 14) näher dargelegt, wann ein Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre. Der Rückgriff auf die
alte rückerstattungsrechtliche Rechtsprechung ist bei der Auslegung des § 1 Abs. 6 VermG
geboten (vgl. Urteil vom 22. Februar 2002 - BVerwG 7 C 12.00 - BVerwGE 114, 68), da eine
solche Auslegung gerade zur Schließung der auf dem Gebiet der ehemaligen DDR bestehenden Wiedergutmachungslücke beiträgt.
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Ein Rechtsgeschäft wäre seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus zustande gekommen, wenn der Vertragsschluss von nationalsozialistischem Verfolgungsdruck unbeeinflusst war und auf anderen Ursachen beruhte (vgl. Säcker,
VermG, 1995, Rn. 180 zu § 1 VermG). Die nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen
müssen beim Vorliegen dieser hypothetischen Tatsache hinweggedacht werden können, ohne dass der konkrete Erfolg des Vertragsschlusses entfiele (Säcker, a.a.O., Rn. 180 zu § 1
VermG). Damit muss der Ursachenzusammenhang mit Sicherheit ausgeschlossen sein. Eine
bloße Wahrscheinlichkeit genügt nicht (vgl. ORG Herford, RzW 1962, 161; ORG Nürnberg,
RzW 1957, 99; Schwarz, in: Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der
Bundesrepublik Deutschland, Band I S. 163). Solche Fälle fehlenden Ursachenzusammenhangs sind etwa bei Veräußerung von Vermögenswerten im Rahmen regulärer Geschäftstätigkeit, zum Zwecke der Sanierung eines Unternehmens oder anlässlich üblicher Nachlassauseinandersetzungen (vgl. Säcker, a.a.O., Rn. 180 zu § 1 VermG; CoRA, RzW 1954, 195;
Rädler/Raupach/Bezzenberger, Rn. 142/30 zu § 1 VermG; Schwarz, in: Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band I, S. 164;
Wasmuth, Rechtshandbuch Vermögen und Invest. in der ehem. DDR, Kommentar) oder bei
Feilbieten einer Ware vor dem 30. Januar 1933, sowie bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten/Überschuldung ohne Zusammenhang mit der NS-Herrschaft (vgl. Urteil vom 24. Januar
2002 - BVerwG 8 C 12.01 - a.a.O. unter Hinweis u.a. auf Götze, Die Rückerstattung in
Westdeutschland und Berlin 1950, S. 164 f.) bejaht worden.
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Hingegen reicht jeder adäquat kausale Verursachungsbeitrag, der auf einem Verfolgungsmotiv beruht, aus, um die Annahme auszuschließen, das Rechtsgeschäft wäre auch ohne die
Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden (Säcker, a.a.O., Rn. 180; Rädler/Raupach/Bezzenberger, a.a.O., Rn. 142/30). Dabei belegt bereits der Wortlaut des Art. 3
Abs. 3 REAO, dass die Widerlegung durch Beweis, dass das Rechtsgeschäft auch ohne die
Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre, schon bei Mitursächlichkeit
der Herrschaft des Nationalsozialismus ausgeschlossen ist (vgl. Urteil vom 24. Januar 2002
- BVerwG 8 C 12.01 - BVerwGE 115, 360 <366> = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 14 unter Hinweis auf ORG Nürnberg, Urteil vom 23. Januar 1956 - ORG/III/493 - RzW 1956,
194 zur gleich lautenden Vorschrift des § 4 Abs. 1a REG für die US-amerikanische Zone). Es
ist insoweit zumindest eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit erforderlich, die nach der Lebenserfahrung der Gewissheit so gut wie gleich kommt, damit eine Mitursächlichkeit ausgeschlossen ist (vgl. auch ORG Herford, Urteil vom 31. Oktober 1961 - ORG II/638 - RzW
1962, 161; Urteil vom 24. Januar 2002 - BVerwG 8 C 12.01 - a.a.O.).
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Diese Rechtsprechung zur Mitursächlichkeit der Herrschaft des Nationalsozialismus hat das
Verwaltungsgericht außer Acht gelassen und damit den Inhalt des gesetzlichen Widerlegungsfalles - das Rechtsgeschäft wäre auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden - verkannt.
07.11.2023, 16:25