BVerwG_8_C_10-03_WBRE410010463
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gehörte, in ihrer Verfügungsfreiheit unbeeinträchtigt geblieben sei. Für diesen atypischen
Fall habe der Gesetzgeber die Widerlegung der Verfolgungsvermutung vorgesehen. Im vorliegenden Fall sei aber der Umstand atypisch, dass die Rechtsvorgänger der Kläger, "obwohl
nach ihrem Bildungsstand durchaus mit der Situation der Juden in der Zeit nach der NSMachtergreifung vertraut, im Jahre 1933 nicht etwa eine schnellstmögliche, im Zweifel weniger gewinnbringende Veräußerung des Grundvermögens anstrebten, um zu retten, was
noch zu retten und mitzunehmen war, sondern ihre Lage so einschätzen, dass sie es sich erlauben konnten, nunmehr, nachdem sich der durch die Weltwirtschaftskrise zusammengebrochene Grundstücksmarkt halbwegs erholt hatte, den Gewinn durch Parzellierung und
Verkauf zu optimieren ... und sich dafür einen Zeitraum von fünf Jahren zu setzen".
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Zudem ergebe sich ein die Verfolgungsvermutung widerlegender Sachverhalt daraus, dass
die Erben, obwohl durch sachverständige Anwälte beraten, nach dem 8. Mai 1945 keinen
Anlass sahen, umgehend die erfolgten Grundstücksgeschäfte anzufechten, die parzellierten
Flächen zurückzufordern bzw. Wiedergutmachungsverfahren anzumelden oder den Kaufmann B. die Vollmacht zu entziehen. Stattdessen hätten die Erben diesen aufgrund seiner
alten Vollmacht weiter wirken lassen und auch ihm gegenüber keine Forderungen erhoben.
Im Verhältnis zu den Schicksalen anderer jüdischer Mitbürger im Raum Berlin habe die Erbengemeinschaft S
eine Sonderstellung eingenommen. Da die Verfolgungsvermutung widerlegt sei, müssten die Kläger grundsätzlich die Beweislast tragen und seien beweisfällig geblieben.
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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Kläger ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt
Bundesrecht.
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Zum einen hat das Verwaltungsgericht das in § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 und 2
REAO enthaltene normative System von gesetzlicher Vermutung und Widerlegung insgesamt
verkannt (hierzu unter 1).
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Zum anderen hat das Verwaltungsgericht dadurch Bundesrecht verletzt, dass es sich bei der
Prüfung der Ursächlichkeit der Herrschaft des Nationalsozialismus für den Abschluss des
konkreten Kaufvertrages auf Ereignisse nach dem 14. September 1935 beschränkt hat
(hierzu unter 2).
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Weiterhin hat das Verwaltungsgericht den Inhalt des gesetzlichen Widerlegungstatbestandes
in Art. 3 Abs. 3 Buchst. a REAO ("Abschluss des Rechtsgeschäfts auch ohne Herrschaft des
Nationalsozialismus") verkannt (hierzu unter 3).
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Da das verwaltungsgerichtliche Urteil auf diesen Bundesrechtsverstößen beruht und Einzelumstände aus den Verwaltungsvorgängen und Gerichtsakten zu entnehmen sind, aus denen
sich ergibt, dass die Mitursächlichkeit des Nationalsozialismus für den Abschluss des vorliegenden Rechtsgeschäfts nicht widerlegt ist und auch nicht widerlegungsfähig ist, kann der
Senat in der vorliegenden Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO selbst entscheiden
(hierzu unter 4).
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1. Das Verwaltungsgericht hat das in § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO enthaltene normative Gefüge von gesetzlicher Vermutung und Widerlegung insgesamt verkannt. Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG wird zugunsten des Berechtigten ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust vermutet, wenn die Veräußerung eines Vermögensgegenstandes
in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 durch jemanden erfolgt ist, der zu einem von den Nationalsozialisten kollektiv verfolgten Personenkreis gehörte, wie das hier
ohne jeden Zweifel der Fall ist. Das vom Gesetzgeber gewählte System von gesetzlicher
Vermutung und ihrer Widerlegung hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seine Ursache darin, dass im Herrschaftsbereich der sowjetischen Besatzungsmacht
die gebotene Wiedergutmachung des während der NS-Zeit verübten Unrechts nicht stattgefunden hat und daher erst mit jahrzehntelanger Verzögerung gewährt werden kann. Der Gesetzgeber hat mit der Verweisung auf die Anordnung der alliierten Kommandantur Berlin
vom 26. Juli 1949 eine Beweisregel übernommen, die in den seinerzeitigen westlichen Besatzungszonen galt (Beschluss vom 8. Dezember 1994 - BVerwG 7 B 180.94 - Buchholz 428
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