Der Klägerin kann jedoch gemäß Art. III Nr. 1 Abs. 4 mit Art. I Nr. 21 a BEG-SchlußG (§31 Abs. 2 BEG n.F.) ein Recht auf erneute Sachentscheidung, allerdings nur über den Rentenanspruch im Sinne der §§29 Nr. 2, 31 BEG (BGH RzW 1968, 267 Nr. 19), zustehen. Es setzt lediglich voraus, daß die Neufassung des §31 Abs. 2 BEG die Durchsetzung des Rentenanspruchs erleichtert (BGH a.a.O.; RzW 1971, 41). Das kann hier der Fall sein. Das Revisionsgericht hat mangels gegenteiliger Feststellungen des Tatrichters davon auszugehen, daß die Klägerin, wie der Bescheid vom 2. Februar 1956 annimmt, mehr als ein Jahr im Kommando Oberaltstadt des Konzentrationslagers Groß-Rosen, einer Haftstätte im Sinne der §§31 Abs. 2, 42 Abs. 2 BEG, 6. DV-BEG in der Fassung der ErgVO vom 10. Januar 1970, der Freiheit beraubt war und daß ihre Erwerbsfähigkeit nach dem durch ärztliche Atteste gestützten Vortrag vom Februar 1967 fortdauernd um mehr als 25 v.H. gemindert ist. Worden solche Umstände vom Tatrichter für erwiesen erachtet, streitet für die Klägerin die Vermutung des §31 Abs. 2 BEG, daß die verfolgungsbedingte Hinderung der Erwerbsfähigkeit 25 v.H. beträgt, und erleichtert damit die Durchsetzung des Rentenanspruchs. III. Da auch das Landgericht keine der Voraussetzungen einer Zuerkennung des Rentenanspruchs erörtert hat, ist insoweit die ohnehin nicht gerügte Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Gericht erster Instanz nach §§538, 539 ZPO, §209 Abs. 1 BEG als Ausnahme von der Regel im Ergebnis nicht zu beanstanden (BGH RzW 1968, 374 Nr. 28; 1969, 498 Nr. 46). Soweit das Berufungsgericht dagegen über den Anspruch auf Heilverfahren und Kapitalentschädigung entschieden hat, ist sein Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 9.11.1972 – IX ZR 243/69, BeckRS 1972, 31375661 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31375661 4 von 4 11/22/2022

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