URO bereits im Dezember 1959 die Niederlegung des Mandats mitgeteilt und nach der
unbestrittenen Darstellung des Beklagten bis 1965 keine Kenntnis von dem Wohnsitzwechsel der
Klägerin im Jahre 1957 erlangt hatte, versprachen Anfragen der Behörde im Inland keinen Erfolg.
Der Aufenthalt der Klägerin war in der Bundesrepublik allgemein unbekannt. Im Ausland
nachzuforschen, war die Behörde nicht verpflichtet. Sie durfte die öffentliche Zustellung anordnen
(BGH RzW 1970, 559 Nr. 26).
2.
Die öffentliche Zustellung des Bescheids ist nicht mit Mängeln behaftet.
Gemäß §15 Abs. 2 Satz 1 VwZG ist das zuzustellende Schriftstück an der dafür allgemein
bestimmten Stelle auszuhängen. Die vorgeschriebene Dauer von 14 Tagen ist dadurch
nachzuweisen, daß der Tag des Aushängens und der der Abnahme auf dem Schriftstück vom
zuständigen Bediensteten zu vermerken sind (§15 Abs. 3 Satz 3 VwZG). Diese Formerfordernisse
sind erfüllt, wenn der zuständige Bedienstete den Tag des Aushängens und den der Abnahme der
Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift in einem einheitlichen Vermerk auf der Urschrift des
Bescheids beurkundet hat (BGH a.a.O.). Das ist hier der Fall. Der zuständige Bedienstete hat das
Aushängen der beglaubigten Abschrift während des vorgesehenen Zeitraums auf der Urschrift
formrichtig im Sinne des §418 Abs. 1 ZPO beurkundet. Die Aufnahme der Rechtsmittelbelehrung
(§195 Abs. 2 Nr. 3 BEG) in die zur Zustellung verwendete Abschrift des Bescheids genügte, um die
Klagefrist in Lauf zu setzen. Der Hinweis der im übrigen nicht zu beanstandenden Belehrung, daß
die Klage auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben werden könne, ist zwar falsch,
aber ohne Auswirkung (BGH a.a.O.).
Danach ist der Bescheid vom 21. Juni 1961 unanfechtbar geworden. Eine Wiedereinsetzung gegen
die Versäumung der Frist des §210 BEG hat die Klägerin nicht beantragt.
II.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die vorliegende am 17. Oktober 1967
eingegangene Klage, obwohl sie nur den Bescheid vom 21. Juni 1961 als Ziel der Anfechtung
nennt, sich auch gegen den am 22. Mai 1967 zugestellten Bescheid vom 26. April 1967 richtet.
Beide Bescheide lehnen den Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder
Gesundheit ab. Die am 17. Oktober 1967 und die am 18. November 1967 eingereichten Klagen
haben, wie ihre gleichlautenden Sachanträge ausweisen, denselben Streitgegenstand, nämlich die
Ansprüche auf Zuerkennung eines Heilverfahrens, einer Kapitalentschädigung und einer Rente für
verfolgungsbedingte Gesundheitsschaden. Ob der einen Monat später eingereichten und auch
später zugestellten Klage ein Prozeßhindernis entgegensteht, ist hier ohne Belang. Im vorliegenden
Verfahren ist jedenfalls der erhobene Anspruch unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt, auch dem
der Überleitung und Angleichung nach dem BEG-Schlußgesetz, zu prüfen (BGH RzW 1970, 28),
zumal die Behörde im Bescheid vom 26. April 1967 ein bis 30. September 1966 erstrecktes
Antragsrecht abgelehnt hat.
1.
Eine Nachmeldung der durch den Bescheid vom 21. Juni 1961 erledigten Ansprüche gemäß §189 a
BEG ist ausgeschlossen (BGH RzW 1969, 351 Nr. 32). Art. IV BEG-SchlußG steht der Klägerin nicht
zur Seite. Der Antrag auf Entschädigung des Gesundheitsschadens ist nicht aus medizinischen
Gründen abgelehnt worden (Nr. 1 Abs. 1 a a.a.O.). Eine entsprechende Anwendung der Nr. 2 a.a.O.
kommt nicht in Betracht, wenn wie hier der ablehnende Bescheid sich auf die mangelnde
Mitwirkung das Antragstellers stützt (BGH RzW 1969, 361 Nr. 41).
2.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31375661
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11/22/2022