Teilerfolg mit sich bringt, daneben aber - allerdings in geringerem Umfang - auch nachteilige Folgen verursacht. So kann eine Kur dem Kranken Linderung oder Heilung des einen Leidens bringen, ein anderes Leiden dafür aber ungünstig beeinflussen. Der medizinische Sachverständige, der den Kurantrag zu prüfen hat, wird dann die Vor- und Nachteile der beantragten Kur gegeneinander abwägen müssen, um entscheiden zu können, ob die Kur im Gesamtergebnis für den Kranken notwendig und erfolgversprechend oder überflüssig oder gar schädlich ist. Die Frage der Notwendigkeit der Kur ist zwar in erster Linie nach den Verhältnissen vor Durchführung der Kur zu entscheiden. Das schließt bei einer nachträglichen Prüfung der Notwendigkeit einer bereits durchgeführten Kur aber nicht aus, daß auch der tatsächliche Verlauf der Kur und des späteren Leidenszustandes mitzuberücksichtigen ist. Gerade wenn der Heilerfolg der Kur vom damaligen Standpunkt aus zweifelhaft war, wird der tatsächliche Erfolg oder Mißerfolg der Kur ein bedeutsames Indiz für die objektive Notwendigkeit der Kur sein. Der Senat verkennt nicht, daß es sich hier um mitunter schwer zu entscheidende medizinische Fragen handelt. Er ist aber der Meinung, daß diese Fragen durch sachverständige Ärzte unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalles des Kranken und der weiteren Entwicklung seines Leidenszustandes entschieden werden können, wobei auch auf die allgemeinen medizinischen Erfahrungen auf dem jeweiligen Spezialgebiet der Krankheit abzustellen ist. Das Berufungsgericht geht von einem engeren Begriff der Notwendigkeit der Kur aus, indem es eine Kur immer schon dann nicht als notwendig oder erfolgversprechend ansieht, wenn eins von mehreren Leiden des Verfolgten die Kur möglicherweise kontraindiziert. Dem Zusammenhang seiner Ausführungen ist zu entnehmen, daß es dabei die Prüfung für entbehrlich hält, ob der zu erwartende Kurerfolg hinsichtlich der Folgeerscheinungen der Behandlung des Melanoms gegenüber der Möglichkeit eines Rezidivs bei dem Melanom selbst so in den Vordergrund treten könnte, daß die Kur - wenigstens in den späteren Jahren - insgesamt als erfolgversprechend und notwendig angesehen werden kann. Es berücksichtigt außerdem nicht einen etwaigen Heilerfolg, der beim Kläger durch die Durchführung der Kuren tatsächlich eingetreten sein kann. Das Berufungsurteil muß daher insoweit aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 12.7.1973 – IX ZR 184/71, BeckRS 1973, 31397566 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31397566 6 von 6 3/5/2023

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