war. Nach den Heilverfahrensrichtlinien der Länder wird aber auch in diesen Fällen der
Erstattungsanspruch nicht von der vorherigen Zustimmung der Entschädigungsbehörde abhängig
gemacht. Denn nach Ziff. 3.38 dieser Richtlinien, durch die sich die Entschädigungsbehörden im
Rahmen von Ermessensentscheidungen selbst binden, werden nur Auslagen für Kuren, die der
Verfolgte nach Erlaß des Bescheides über den Anspruch auf Heilverfahren ohne Zustimmung der
Entschädigungsbehörde durchgeführt hat, grundsätzlich nicht erstattet. Dann kann einem
Verfolgten vor Erlaß eines solchen Bescheides aber nicht entgegengehalten werden, er hätte vor
Antritt der Kur die Genehmigung hierzu einholen oder der Behörde wenigstens hiervon Mitteilung
machen müssen (vgl. auch BGH RzW 1962, 454 Nr. 17; 1965, 126 Nr. 23).
dd)
Die Badekur ist nach Erlaß des Bescheides über den Anspruch auf Heilverfahren durchgeführt
worden, nachdem die Zustimmung rechtzeitig beantragt war, über sie aber innerhalb einer
angemessenen Frist nicht entschieden worden ist und die Durchführung der Kur notwendig war
(vgl. auch BGH RzW 1966, 183).
Beim Kläger liegt ein Fall nach bb) und cc) vor, denn die Kuren bis 1962 führte er durch, bevor er
einen Antrag auf Entschädigung seines Gesundheitsschadenß gestellt hatte, während die Kuren in
den Jahren 1963 bis 1965 durchgeführt wurden, bevor im Vergleich vom 19. April 1966 sein
Anspruch auf ein Heilverfahren dem Grunde nach für das maligne Melanom und die Folgen von
dessen Behandlung anerkannt wurde. Der Kläger war daher nicht gehalten, vor Durchführung der
Kuren die Zustimmung der Entschädigungsbehörde einzuholen.
c)
Andererseits kann sich der Kläger nicht darauf berufen, er habe an die Notwendigkeit und den
Erfolg der Kuren glauben dürfen, nachdem sein Arzt ihm die Durchführung der Kuren angeraten
habe. Zunächst fehlt es bereits an einer entsprechenden Feststellung des Berufungsgerichts, daß
der den Kläger behandelnde Arzt Dr. Mü. tatsächlich die Badekuren empfohlen hat. Das
Oberlandesgericht geht nur von einem entsprechenden Vortrag des Klägers aus. Aber selbst wenn
das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt hätte, reicht es nicht aus, daß
dem Kläger von fachkundiger Seite geraten wurde, die Kuren durchzuführen, und er auf die
Richtigkeit dieses medizinischen Rates vertraut hatte. Denn das Erfordernis der Notwendigkeit der
Kur ist nur objektiv zu beurteilen.
Das ergibt sich aus dem Regelfall der Prüfung der Notwendigkeit der Kur vor ihrer Durchführung.
Da in diesem Fall nicht entscheidend ist, was der Verfolgte selbst für notwendig hält und ob er auf
Empfehlung seines Hausarztes oder eines anderen Arztes seines Vertrauens handelt, sondern allein
maßgebend ist, ob vom Standpunkt eines objektiv urteilenden Prüfarztes die Kur notwendig und
erfolgversprechend ist, kann die Rechtslage keine andere sein, wenn ein vorheriges
Zustimmungsverfahren nicht durchgeführt wird. Der Verfolgte kann nicht deshalb, weil kein
Zustimmungsverfahren der Kur notwendig ist, besser gestellt werden, als wenn dieses Verfahren
durchgeführt wird. Er handelt daher auf eigenes Risiko, wenn er die Kur ohne vorherige
Zustimmung der Behörde durchführt und sich auf den Rat eines Privatarztes verläßt.
d)
Dem Kläger können daher die Kosten für die von ihm durchgeführten Badekuren nur erstattet
werden, wenn die Kuren notwendig waren und der gleiche Heilerfolg durch eine andere
Behandlungsweise nicht zu erwarten war. Dabei kann nicht nur auf einen absoluten Heilerfolg
abgestellt werden. Notwendig kann vielmehr auch eine Maßnahme sein, die einen bestimmten
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3/5/2023