Kapitalentschädigung für Berufsschaden und stellte fest, daß dem Kläger das Recht, anstelle der
Kapitalentschädigung die Rente zu wählen, nicht zustehe.
Gegen diesen am 19. Oktober 1967 zugestellten Bescheid erhob der Kläger Klage mit dem Antrag,
das beklagte Land zur Zahlung einer weiteren Kapitalentschädigung von 16.147 DM zu verurteilen.
Das Landgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein und beantragte am 26. März
1969, ihm unter Anrechnung anderweitiger Entschädigungsleistungen eine Rentennachzahlung von
144.480 DM und ab 1. April 1969 eine laufende Rente von monatlich 1.030 DM zuzusprechen. Seit
1940 sei seine Erwerbsfähigkeit um 55 % gemindert. Wegen eines im Januar 1969 erlittenen
Herzinfarkts sei er fast völlig arbeitsunfähig. Die Berufung wurde zurückgewiesen. Mit der Revision
verfolgt der Kläger seine im zweiten Rechtszug erhobenen Ansprüche weiter. Das beklagte Land
läßt sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht meint, die durch die Berufungsanträge geänderte Klage auf Rente sei
unzulässig. Denn der Bescheid sei unanfechtbar geworden, soweit er das Rentenwahlrecht nach
§199 Abs. 2 BEG n.F. ablehne. Gegen diese Entscheidung hätte der Kläger innerhalb der bis 19.
April 1968 laufenden Frist des §210 BEG Klage auf Feststellung seines Rentenwahlrechts oder auf
Rente erheben müssen. Diese Frist sei versäumt. Der Kläger habe im ersten Rechtszug nur den
Ausspruch des Bescheids über die Kapitalentschädigung, nicht aber die Ablehnung des
Rentenwahlrechts mit der Klage angefochten. Es könne nicht angenommen werden, daß sich die
Klage auch gegen den das Rentenwahlrecht betreffenden Teil des Bescheids gerichtet habe. Dafür
gebe weder der Klagantrag noch seine Begründung im ersten Rechtszug einen Anhalt. Die
Auffassung des Bundesgerichtshofs, die Klage, mit der eine höhere Kapitalentschädigung begehrt
werde, richte sich ohne weiteres auch gegen die Versagung des Rentenwahlrechts, stehe nicht
entgegen; denn sie sei durch die Neufassung des §199 Abs. 2 BEG überholt.
Diese Ausführungen des Tatrichters stehen nicht im Einklang mit den Grundsätzen, die der
Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1972, 469 dargelegt hat:
Im Gegensatz zum früheren Recht hat die Entschädigungsbehörde gemäß §199 Abs. 2 BEG n.F. in
ihrem die Kapitalentschädigung festsetzenden Bescheid auch das Fehlen eines Rentenrechts
festzustellen, selbst wenn der Antragsteller die Rente noch nicht gewählt hatte. Der Antragsteller,
der die Feststellung für unrichtig hält, muß nunmehr eine Entscheidung der Gerichte über das
Bestehen des Wahlrechts herbeiführen, indem er die Feststellung des Rentenwahlrechts begehrt
oder die Rente wählt und die Verurteilung zur Leistung verlangt. Das bedeutet jedoch nicht, daß
einer dieser Anträge innerhalb der Frist des §210 BEG gestellt werden muß, wenn der Bescheid,
soweit er die begehrte Kapitalentschädigung ablehnt, fristgerecht angefochten ist.
Macht der Kläger einen von der Behörde abgelehnten Entschädigungsanspruch vor den Gerichten
geltend, dann tritt die gerichtliche Entscheidung an die Stelle des Bescheids. Solange das Verfahren
vor den Entschädigungsgerichten nicht abgeschlossen ist, bleibt offen, ob und in welchem Umfang
der ablehnende Bescheid gegenstandslos oder unanfechtbar wird. Denn die rechtzeitig erhobene
Klage kann auch nach Ablauf der Klagfrist jedenfalls auf Ansprüche aus derselben Schadensart
erweitert werden, die nicht über ein im Verfahren vor der Behörde eindeutig bezeichnetes Begehren
hinausgehen. Eine solche Erweiterung ist auch noch im Berufungsrechtszug möglich (§209 Abs. 1
BEG, §§523, 268 Nr. 2 ZPO), es sei denn, daß der Kläger zuvor zu erkennen gegeben hat, daß er
den Bescheid in einem bestimmten Umfang nicht anfechten wolle (BGH RzW 1967, 187 Nr. 37).
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Kläger zunächst nur eine höhere als die im Bescheid
zuerkannte Kapitalentschädigung verlangt und die Ablehnung eines Rentenwahlrechts nach §199
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4/8/2023