Kapitalentschädigung für Berufsschaden und stellte fest, daß dem Kläger das Recht, anstelle der Kapitalentschädigung die Rente zu wählen, nicht zustehe. Gegen diesen am 19. Oktober 1967 zugestellten Bescheid erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, das beklagte Land zur Zahlung einer weiteren Kapitalentschädigung von 16.147 DM zu verurteilen. Das Landgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein und beantragte am 26. März 1969, ihm unter Anrechnung anderweitiger Entschädigungsleistungen eine Rentennachzahlung von 144.480 DM und ab 1. April 1969 eine laufende Rente von monatlich 1.030 DM zuzusprechen. Seit 1940 sei seine Erwerbsfähigkeit um 55 % gemindert. Wegen eines im Januar 1969 erlittenen Herzinfarkts sei er fast völlig arbeitsunfähig. Die Berufung wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine im zweiten Rechtszug erhobenen Ansprüche weiter. Das beklagte Land läßt sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht meint, die durch die Berufungsanträge geänderte Klage auf Rente sei unzulässig. Denn der Bescheid sei unanfechtbar geworden, soweit er das Rentenwahlrecht nach §199 Abs. 2 BEG n.F. ablehne. Gegen diese Entscheidung hätte der Kläger innerhalb der bis 19. April 1968 laufenden Frist des §210 BEG Klage auf Feststellung seines Rentenwahlrechts oder auf Rente erheben müssen. Diese Frist sei versäumt. Der Kläger habe im ersten Rechtszug nur den Ausspruch des Bescheids über die Kapitalentschädigung, nicht aber die Ablehnung des Rentenwahlrechts mit der Klage angefochten. Es könne nicht angenommen werden, daß sich die Klage auch gegen den das Rentenwahlrecht betreffenden Teil des Bescheids gerichtet habe. Dafür gebe weder der Klagantrag noch seine Begründung im ersten Rechtszug einen Anhalt. Die Auffassung des Bundesgerichtshofs, die Klage, mit der eine höhere Kapitalentschädigung begehrt werde, richte sich ohne weiteres auch gegen die Versagung des Rentenwahlrechts, stehe nicht entgegen; denn sie sei durch die Neufassung des §199 Abs. 2 BEG überholt. Diese Ausführungen des Tatrichters stehen nicht im Einklang mit den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1972, 469 dargelegt hat: Im Gegensatz zum früheren Recht hat die Entschädigungsbehörde gemäß §199 Abs. 2 BEG n.F. in ihrem die Kapitalentschädigung festsetzenden Bescheid auch das Fehlen eines Rentenrechts festzustellen, selbst wenn der Antragsteller die Rente noch nicht gewählt hatte. Der Antragsteller, der die Feststellung für unrichtig hält, muß nunmehr eine Entscheidung der Gerichte über das Bestehen des Wahlrechts herbeiführen, indem er die Feststellung des Rentenwahlrechts begehrt oder die Rente wählt und die Verurteilung zur Leistung verlangt. Das bedeutet jedoch nicht, daß einer dieser Anträge innerhalb der Frist des §210 BEG gestellt werden muß, wenn der Bescheid, soweit er die begehrte Kapitalentschädigung ablehnt, fristgerecht angefochten ist. Macht der Kläger einen von der Behörde abgelehnten Entschädigungsanspruch vor den Gerichten geltend, dann tritt die gerichtliche Entscheidung an die Stelle des Bescheids. Solange das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten nicht abgeschlossen ist, bleibt offen, ob und in welchem Umfang der ablehnende Bescheid gegenstandslos oder unanfechtbar wird. Denn die rechtzeitig erhobene Klage kann auch nach Ablauf der Klagfrist jedenfalls auf Ansprüche aus derselben Schadensart erweitert werden, die nicht über ein im Verfahren vor der Behörde eindeutig bezeichnetes Begehren hinausgehen. Eine solche Erweiterung ist auch noch im Berufungsrechtszug möglich (§209 Abs. 1 BEG, §§523, 268 Nr. 2 ZPO), es sei denn, daß der Kläger zuvor zu erkennen gegeben hat, daß er den Bescheid in einem bestimmten Umfang nicht anfechten wolle (BGH RzW 1967, 187 Nr. 37). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Kläger zunächst nur eine höhere als die im Bescheid zuerkannte Kapitalentschädigung verlangt und die Ablehnung eines Rentenwahlrechts nach §199 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31372134 2 von 3 4/8/2023

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