100 Die beantragte Entlassung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis und der damit verbundene Verlust seiner Bezüge auch für das Alter stelle eine Verletzung des Art. 10 EMRK dar. 101 Im vorliegenden Fall habe der Beklagte zwar eigene Auffassungen und Richtungen. Diese würden aber in keiner Weise sein Dienstverhältnis beeinträchtigen. Das Recht auf freie Meinungsäußerung stelle eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft dar und sei eine der Grundvoraussetzungen für die Fortentwicklung und die Selbstverwirklichung eines Jeden. Im vorliegenden Falle seien die behaupteten Verfehlungen nicht realistisch, noch würden sich diese dazu eignen, die demokratische Grundordnung der Klägerin in irgendeiner Weise anzugreifen oder zu zerstören. 102 Auch etwaige ausländer- und judenfeindliche Äußerungen könnten dem Beklagten nicht zum Nachteil gereichen. Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2001 zu dem Az. 1 D 55/99. Sogar die Teilnahme eines Beamten an Skinhead-Feiern und Konzerten stelle nach Auffassung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine disziplinarrechtlich zu ahndende Handlung dar, wenn dies keine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Handlung dokumentiere (so BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15/01 -). 103 Zu berücksichtigen sei zudem die überlange Verfahrensdauer (so BVerfG, Beschluss vom 19. April 1993 -2 BvR 1487/90 -). 104 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft B-Stadt (Aktenzeichen XXX)), der beigezogenen Akten der Klägerin (2 Bände Disziplinarakte, 2 Bände Kopien der Strafakte sowie 2 Bände Personalakten des Beklagten). Gründe 105 Die Disziplinarklage ist zulässig. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang des beklagten Beamten, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Die Klageschrift führt auch aus, gegen welche Dienstpflichten das Verhalten des Beklagten verstoßen soll (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2009 - 2 WD 4/08 -, juris, Rn. 12). Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die Klageschrift die angeschuldigten Sachverhalte disziplinarrechtlich zutreffend würdigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011 - 2 B 59/10 -, juris, Rn. 6). 106 Die Klage ist auch begründet. 107 Aufgrund der mündlichen Verhandlung und der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass der Beklagte sich durch das ihm vorgeworfene Verhalten eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat (§ 77 Abs. 1 BBG), das zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt (§§ 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 5, 10, 13 Abs. 1 und Abs. 2 BDG). 108 Das dem Beklagten zur Last gelegte Handeln ist mit der in Art.33 Abs. 5 GG und § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG verankerten Verfassungstreuepflicht des Beamten nicht vereinbar. 109 Zur Überzeugung der Disziplinarkammer steht fest, dass der Beklagte diverse Kontakte in die rechte Szene pflegte, an Veranstaltungen teilnahm, die der rechten Szene zuzuordnen sind, Gegenstände, insbesondere Musik-CDs, Platten und Bekleidungsstücke, in seinem Privatbesitz hatte, die der rechten Szene zuzuordnen sind, und Musik-CDs, Musik-Platten und Bekleidungsstücke, die der rechten Szene zuzuordnen sind, auch an Dritte vermittelte oder diesen zum Kauf anbot. Seine verfassungsfeindliche Einstellung hat der Beklagte insbesondere durch die Verbreitung von Musik und Bekleidung, die der rechten Szene zuordnen sind, sowie den Besuch entsprechender Veranstaltungen auch nach außen hin kenntlich macht. 110 So steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer folgender Sachverhalt fest: Der Beklagte lernte den T. (Rufname: x) Ende der Neunziger Jahre über seine damalige Lebensgefährtin auf einer

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