84 Zu einem Poster des Beklagten "Sigrune im Wikingerschiff" bleibe festzuhalten, dass bei Bands wie "Kiss" und "Slayer" diese Zeichen jederzeit sichtbar seien. Soweit in der Klageschrift auf das Symbol Wolfsangelschiff verwiesen werde, sei darauf hinzuweisen, dass solche Zeichen in sehr vielen Stadtwappen eingearbeitet seien. Der Kläger sei Sammler und habe ein T-Shirt mit einer Wolfsangel nie getragen. Er habe vielmehr zahlreiche unpolitische Shirts. Die Stiefel, die in der Gartenhütte aufgefunden worden seien, seien beim Unternehmen DD. erworben worden. 85 Der Behauptung der Klägerin, die angebliche Aussage der Ehefrau des Beklagten sei ausschließlich gegen den Beklagten zu verwenden, sei rechtlich entgegenzutreten. Die Ehefrau des Beklagten sei nie als Zeugin gehört bzw. zuvor überhaupt belehrt worden. Sie habe weder eine Zeugenaussage abgegeben noch unterschrieben. Die Familienverhältnisse des Beklagten seien korrekt und stellten einen normalen Lebenswandel eines Bürgers der Bundesrepublik Deutschland dar. 86 Letztlich weise auch die Auswertung des Laptops des Beklagten darauf hin, dass dieser jederzeit auch von Bekannten und Besuchern genutzt habe werden können. 87 Soweit dem Beklagten vorgeworfen werde, er habe an Konzerten teilgenommen, sei nicht bewiesen, dass der Beklagte ein Konzert besucht habe, nur weil sein Auto dort gestanden habe. Der Beklagte sei äußerst hilfsbereit und verleihe hin und wieder sein Fahrzeug an fremde Personen. 88 Ferner werde darauf hingewiesen, dass private Feiern bzw. Treffen in privaten Räumen stattgefunden hätten, die der Öffentlichkeit aber zu keinem Zeitpunkt zugänglich gewesen seien. 89 Soweit die Klägerin auf Konzerte in EE. verweise, habe der Beklagte an diesen Konzerten nicht teilgenommen. Dies sei auch nicht nachgewiesen. 90 Soweit ein Kontakt des Beklagten zur Band "Weiße Wölfe Mann" dargestellt werde, vermute der Beklagte, dass die Klägerin nicht objektiv und wahrheitsgemäß vortrage. 91 Bei dem Beklagten zu Hause befinde sich auch keine Gedenkstätte des Ian Stuart. 92 Der Beklagte habe keine einschlägigen Kontakte zu Personen, die der Polizei bekannt seien. Hierzu weitere Behauptung aufzustellen, entspreche der Vorgehensweise der Klägerin. Der Beklagte sei kein Mitglied der "Q. B-Stadt", rechtsradikaler Vereine oder entsprechender parteiorientierter Gruppen etc. 93 Zu den Paketöffnungen, auf die die Klägerin Bezug nehme, bleibe zu erwähnen, dass der Beklagte die erwähnten Platten überhaupt nicht angenommen bzw. nie erhalten habe. Sie seien niemals im Besitz des Beklagten gewesen. Bei der Durchsuchung sei lediglich eine Loseblattsammlung mit entsprechenden Auflistungen vorgefunden worden. 94 Auch die Summeneinnahmen würden nicht der Wahrheit entsprechen. Die Auflistungen würden keinen Hinweis darauf geben, dass der Beklagte Handel in entsprechendem Maße betrieben habe. Vielmehr habe der Beklagte nach einem Brief suchen müssen, womit erwiesen sei, dass er von den entsprechenden Tonträgern überhaupt keine Kenntnis besessen habe. 95 Festzustellen sei letztendlich, dass die Klägerin der fünften Ausdehnungsverfügung Erkenntnisse zugrunde gelegt habe, die nicht der Realität entsprochen hätten. 96 Die Teilnahme an einem Balladenabend am 00.00.00 in FF-Stadt in GG. werde von Seiten des Beklagten eingeräumt. Hierbei habe es sich um eine genehmigte Veranstaltung gehandelt, im Rahmen derer Künstler als Liedermacher ihre Texte wiedergegeben hätten. Bei der so genannten Geburtstagsfeier am 00.00.00 in HH-Stadt/R.habe es sich nicht um eine Geburtstagsfeier von Rechtsextremisten gehandelt, sondern um ein so genanntes Bikertreffen. Rechtsextremisten seien nicht vor Ort gewesen. 97 Die Teilnahme an den weiteren genannten Konzerten werde bestritten. 98 Der Beklagte habe am 00.00.00 an einer Busreise der Fangruppierung "Q. B-Stadt" zu dem besagten Spiel teilgenommen. Zu dieser Zeit sei der Beklagte auch dienstunfähig erkrankt gewesen. Der Beklagte sei wegen einer "Sinusitis maxillaris" krankgeschrieben gewesen. Er habe dabei insbesondere unter wiederkehrenden extrem starken Kopfschmerzen gelitten und deshalb keinen Dienst verrichten können. Bettlägerig sei der Beklagte aber nicht gewesen. Reiseunfähigkeit habe auch nicht bestanden. Der seinerzeit behandelnde Arzt des Klägers habe offengelassen, ob die Reise nicht eventuell sogar für die Genesung fördernd gewesen sein könnte. 99 Die Busreise und der Besuch des Fußballspiels hätten der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit in keiner Weise entgegengestanden. Nach Ankunft habe der Beklagte den Bus und die Gruppe sofort verlassen, um sich mit einem Bekannten und dessen 10-jährigem Sohn zu treffen. Nach Spielende habe er sich um eine andere Rückreisemöglichkeit bemüht. Entsprechende Bemühungen seien jedoch gescheitert. Die beantragte Entlassung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis und der damit verbundene Verlust seiner Bezüge

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