57 Durch die Verbreitung des beschriebenen Gedankenguts mittels eines schwunghaften Handels, den der Beklagte mit großem Engagement betrieben habe, bringe der Beklagte die innere Abkehr von den Grundprinzipien der freiheitlichdemokratischen Grundordnung zum Ausdruck (so BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1982 - 1 D 3.82 -). Besonders bezüglich seiner Eigenschaft als Polizeibeamter, der den Rechtsstaat nach außen hin unmittelbar repräsentiere, wirke dieses Verhalten erheblich erschwerend. Ein Polizeibeamter dürfe im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in einer dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichtenden Beamtenschaft nicht auch nur den Anschein setzen, sich mit dem Nationalsozialismus oder rechtsextremistischen Strömungen zu identifizieren oder zu sympathisierten (so BVerwG, Beschluss vom 7. September 2015 - 2 B 56 -). Ein Verstoß gegen die politische Treuepflicht werde durch den "Radikalenerlass" (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 1995 - 2 BvL 13/73 -) des Bundesverfassungsgerichts konkretisiert. 58 2) unerlaubter Besitz von 26 Waffenpatronen 59 Darüber hinaus habe der Beklagte durch den unerlaubten Besitz von 26 Waffenpatronen des Kalibers 9 x 19 mm gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Der Beklagte verfüge nicht über eine Erlaubnis zum Besitz bzw. Erwerb nach § 10 Abs. 3 S. 1 Waffengesetz (WaffG). Da es sich hierbei nicht um dienstliche Munition handele, greife § 55 Abs. 1 S. 3 WaffG nicht. 60 Unglaubhaft wirke in diesem Zusammenhang die Erklärung des Beklagten, dass er die Munition für seinen Schwager aufbewahrt habe und diese dann in Vergessenheit geraten sei. 61 3) unerlaubte Nebentätigkeit 62 Der Beklagte habe durch sein Verhalten gegen die Pflicht zur Genehmigung von Nebentätigkeiten gemäß §§99 i.V.m. 97 BBG verstoßen, indem er Tonträger und Bekleidungsartikel verkauft habe. 63 Der festgestellte Verkauf von Tonträgern und Bekleidungsartikeln habe innerhalb der Freizeit des Beamten stattgefunden und gehöre nicht in den Aufgabenbereich eines Kontroll- und Streifenbeamten. Es liege somit eine Nebentätigkeit im Sinne des § 97 BBG vor. Der Beklagte habe für seine Tätigkeit Geschenke und Preisnachlässe auf das Sortiment des T. erhalten. Hierdurch habe er einen geldwerten Vorteil durch seine Tätigkeit erlangt. Auch im Falle einer unentgeltlichen Nebentätigkeit des Beklagten unter anderem für T., habe der Beklagte eine Genehmigung einholen müssen, da es sich bei seiner umfangreichen Nebenbeschäftigung um eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG gehandelt habe. 64 4) Besuch des Fußballspiels am 00.00.00 trotz Krankheit 65 Der Beklagte habe durch den Besuch des Fußballspiels zwischen dem FC BB-Stadt und dem SC B-Stadt am 00.00.00 trotz Krankschreibung gegen die Pflicht zur Erhaltung und Wiederherstellung der vollen Diensteinsatzfähigkeit gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 BBG verstoßen. Diese Pflicht fordere vom Beamten, sich mit vollem persönlichem Einsatz dem Beruf und damit dem Dienst zu widmen. Eine besondere Ausprägung stelle die Pflicht zur Wiederherstellung der Arbeitskraft (Genesungspflicht) dar. Diese erfordere es, dass sich der Beamte während des Krankenstandes bemühe, möglichst rasch wieder gesund und dienstfähig zu werden. Eine Verletzung der Verpflichtung setze voraus, dass der Verstoß objektiv erheblich, also eine Verzögerung ernstlich zu befürchten sei. 66 Die Entfernung von B-Stadt nach CC-Stadt betrage ca. 290 km. Bei einer einfachen Wegstrecke sei mit einer Fahrtzeit von mindestens ca. 3,5 Stunden zu rechnen. Bei einem Besuch des Fußballspiels von ca. 2 Stunden komme man auf eine Gesamtreisedauer von mindestens 9 Stunden. 67 Der Beklagte habe die genannten Dienstpflichten auch schuldhaft verletzt. Aufgrund der vorangegangenen Belehrung über die Treuepflicht zum Grundgesetz sei ihm bewusst gewesen, dass er durch das Besitzen und Abspielen sowie Veräußern von Musik-CDs und LPs, die rechtsextremistische Inhalte hätten - wie der Beklagte schon anhand der Cover habe erkennen können -, sowie der Sympathisierung mit rechtsextremistischen Gruppierungen den Grundprinzipien des Grundgesetzes erkennbar widersprochen. 68 Das festgestellte Verhalten rechtfertige die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis. Der Beklagte habe sich eines schweren Dienstvergehens gemäß § 13 BDG schuldig gemacht. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit sei endgültig verloren gegangen. Die politische Treuepflicht stehe an der Spitze der beamtenrechtlichen Pflichten und habe Verfassungsrang. Ihre schuldhafte Verletzung wiege sehr schwer. Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei auch angemessen und erforderlich. Der Versuch ein milderes Mittel

Select target paragraph3