29
Mit Ausdehnungsverfügung vom 16. Juli 2014 erfolgte eine weitere Ausdehnung des Disziplinarverfahrens wegen des
Verdachts der Volksverhetzung (§ 130 StGB). Gleichzeitig erfolgte die Aussetzung des Disziplinarverfahrens gemäß
§ 22 Abs. 3 BDG.
30
Mit Datum vom 22. Mai 2015 teilte die Staatsanwaltschaft B-Stadt der Bundespolizeidirektion A-Stadt mit, dass sie
gegen den Beklagten einen Strafbefehl beim Amtsgericht B-Stadt wegen unerlaubten Besitzes von Munition (Vergehen
nach §§ 52 Abs. 3 Nr. 2 b und 50 Abs. 1, Abs. 2 WaffG) und Volksverhetzung (Vergehen nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB)
beantragt und das Amtsgericht B-Stadt hierauf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten festgesetzt habe, die zur
Bewährung ausgesetzt wurde.
31
Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 erfolgte diesbezüglich eine weitere Ausdehnung des Disziplinarverfahrens wegen
eines möglichen Verstoßes gegen die Folgepflicht (Gehorsamspflicht) gemäß § 62 Abs. 1 BBG und gegen die
Wohlverhaltenspflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG.
32
Durch Verfügung der Bundespolizeidirektion A-Stadt vom 9. Juli 2015 wurde das Verbot der Führung der
Dienstgeschäfte gemäß § 66 BBG gegen den Beklagten aufgehoben. Zeitgleich wurde der Beklagte gemäß §38 Abs. 1
BDG vorläufig des Dienstes enthoben.
33
Mit Ausdehnungs- und Fortsetzungsverfügung vom 3. August 2015 wurde das Disziplinarverfahren wegen möglicher
Verstöße gegen die politische Treuepflicht gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG, gegen die Genehmigungspflicht von
Nebentätigkeiten nach § 99 i.V.m. § 97 BBG und gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG
ausgedehnt, weil der Beklagte Tonträger und Bekleidung im Zeitraum vom 8. Februar 2013 bis 9. März 2014 ohne
Nebentätigkeitsgenehmigung gewerblich verkauft habe, wobei eine enge Geschäftsbeziehung zu einem polizeilich
einschlägig rechtsmotivierten Straftäter unterhalten worden sei. Er habe Verkaufsstände auf Konzerten mit Auftritten von
rechtsextremen Musikgruppen im genannten Zeitraum betrieben und sei in der rechten Szene verwurzelt. Gleichzeitig
erfolgte die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens gemäß § 22 Abs. 2 BDG.
34
Mit Schreiben vom 21. September 2015 hörte die Bundespolizeidirektion A-Stadt den Beklagten bezüglich der
geplanten Einbehaltung seiner Dienstbezüge an. Das Antwortschreiben seines Bevollmächtigten ging am 6. Oktober
2015 bei der Bundespolizeidirektion A-Stadt ein.
35
Am 29. September 2015 wurde der Beklagte im Beisein seines Bevollmächtigten in den Räumlichkeiten der
Bundespolizeiinspektion J-Stadt gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 BDG angehört. Eine Vernehmung des T. erfolgte nicht, da
dieser von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machte.
36
Mit Schreiben vom 12. November 2015 verfügte die Bundespolizeidirektion A-Stadt die teilweise Einbehaltung der
Dienstbezüge des Beklagten gemäß § 38 Abs. 2 BDG.
37
Eine am 23. November 2015 durchgeführte Internetrecherche der Klägerin ergab, dass der Beklagte auf einer AntifaSeite ("U.") im Zusammenhang mit dem Tod eines national und international bekannten Rechtsextremisten, V., genannt
wurde.
38
Am 15. Dezember 2015 ging bei der Bundespolizeidirektion A-Stadt das Behördenzeugnis des Bundesamts für
Verfassungsschutz über den Beklagten ein.
39
Die Klägerin gab dem Beklagten die Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen zu äußern, wobei die Tatbestände seitens des
Beklagten, zuletzt in der abschließenden Anhörung vom 31. Januar 2017, bestritten wurden. Mit Schreiben vom 31.
Januar 2017 bat der Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten zudem um Einstellung des Verfahrens nach nunmehr 4
Jahren.
40
Die Gleichstellungsbeauftragte wurde mit Schreiben vom 17. März 2017 beteiligt. Sie erteilte mit Schreiben vom 3. April
2017 ihre Zustimmung zur Erhebung der Disziplinarklage. Der Personalrat wurde mit Schreiben vom 4. April 2017
beteiligt und erteilte am 12. April 2017 seine Zustimmung zur Klageerhebung.
41
Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2017, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 18. Mai 2017, hat die
Klägerin Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
42
Dem Beklagten wird Folgendes zur Last gelegt:
43
1) Verstoß gegen die politische Treuepflicht
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Ihm werde zur Last gelegt, Aktivitäten und Mitgliedschaften in der Skinhead- und rechten Szene zu unterhalten. Des
Weiteren werde ihm die Verkaufstätigkeit, insbesondere für den T., mit einschlägigen rechtsradikalen und
skinheadtypischen Waren (CDs, LPs, DVDs sowie Bekleidung) in einem nicht unerheblichen Umfang vorgeworfen.
Der intensive kommunikative Kontakt zwischen dem Beklagten und T. habe aus der Telefonüberwachung, die das