381
Mit der Entfernung aus dem Dienst nach § 10 BDG endet das Dienstverhältnis, der Beamte verliert u. a. den Anspruch
auf Dienstbezüge (§ 10 Abs. 1 BDG). Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats
eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BDG). Allerdings wird dem Beamten für die
Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die ihm bei Eintritt
der Rechtskraft der Entscheidung zustehen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BDG).
382
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO.
383
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §3 BDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.