367 Zwar mag es zutreffen, dass der Beklagte über eine umfassende Plattensammlung verfügt, die auch zahlreiche Platten und Musik-CDs enthält, die kein rechtsradikales Gedankengut beinhalten. Dennoch hat der Beklagte auch zahlreiche Platten und Musik-CDs in seinem privaten Besitz, die tatsächlich rechtsextremistische Inhalte haben, was teilweise bereits anhand des Band-Namens oder des Covers erkennbar war, so beispielsweise die CD, auf der ein aus Menschen dargestelltes Hakenkreuz, die ein Banner mit der Aufschrift "Ausländer raus" hochhalten (vgl. Bl. 129 der Ermittlungsakte) oder die CD der hessischen Band "Volkszorn" mit dem Titel "Der ewige Jude" (vgl. Bl. 107 der Ermittlungsakte). Auch aufgrund des großen Umfangs der getätigten Geschäfte, der besuchten Konzerte und auch der diversen Kontakte des Beklagten in die extreme rechte Szene steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass dem Beklagten Inhalt und Bedeutung der verbreiteten Waren bekannt gewesen sind. 368 Schließlich belegt die Teilnahme an diversen Veranstaltungen, die der rechtsextremistischen Szene zuzuordnen sind, wie beispielsweise dem Konzert am 00.00.00 in VV-Stadt (vgl. Bl. 533 der Disziplinarakte) oder dem Endstufe-Konzert in OO. im 00.00.00 (vgl. Bl. 17 des Sonderbandes TKÜ, Bl. 270 f. der Ermittlungsakte), dass der Beklagte sich regelmäßig in der extremen rechten Szene bewegte. Ob es sich bei den Konzerten, die er besuchte, um öffentliche oder private Feiern handelte, spielt in diesem Zusammenhang nur eine untergeordnete Rolle. 369 Weiter nachzugehen war auch nicht der Frage, ob der Beklagte einzelne Waren wieder an den T. zurückgegeben hat, nachdem er keinen Käufer für diese fand. Fest steht jedenfalls, dass der Beklagte die entsprechenden Waren Dritten zum Kauf angeboten hat, selbst wenn ein solcher Verkauf letztlich nicht zu Stande kam. So räumte der Beklagte selbst ein, dass er die entsprechenden Listen weitergegeben habe, damit seine Bekannten schauen konnten, welche CDs sie benötigen. 370 Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob der Beklagte ein eigenes Entgelt für die Vermittlung der Waren erhalten sollte oder ob er diese Waren nur aus Freundschaft zu dem T. für diesen vermittelte. Von Bedeutung ist hingegen die Tatsache, dass der Beklagte entsprechende Waren überhaupt verbreitete bzw. sich um die Verbreitung bemühte. 371 Wegen des Besitzes der Tonträger "Skinhead rock´n roll" der Band "Endstufe", "Waterloo Live 92" der Band "Skrewdriver" und "This ist white noise" zum Zwecke der Verbreitung wurde der Beklagte zudem wegen Volksverhetzung bestraft. 372 Aufgrund dieser Erkenntnisse steht fest, dass der Beklagte ein schweres Dienstvergehen begangen hat. Nach §77 Abs. 1 BBG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Zu den beamtenrechtlichen Kernpflichten des Beamten gehört es, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten (§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG). Die politische Treuepflicht gebietet, dass der Beamte den Staat und seine Verfassungsordnung bejaht und sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Unverzichtbar ist, dass der Beamte den Staat und die geltende Verfassungsordnung bejaht, sie als schützenswert begreift, sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. (BVerfGE 39, 334, 346f; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris, Rn. 15 ff. mwN). 373 Gegen diese beamtenrechtliche Kernpflicht, die sowohl das dienstliche, wie das außerdienstliche Verhalten des Beamten umfasst (Reich, BeamtStG, Rdnr. 6), hat der Beklagte in schwerwiegender Weise verstoßen. 374 Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beklagte über ein gefestigtes nationalsozialistisches Weltbild verfügt und sich nicht in der von ihm gem. § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG geforderten Weise durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekannt hat und für ihre Erhaltung eingetreten ist, sondern diese, insbesondere durch das Verbreiten rechtsextremistischer Musik, grundsätzlich in Frage stellt. Dieser Eindruck verfestigte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung, im Rahmen derer der Beklagte einräumte, entsprechende Kontakte zu unterhalten, die - wie er behauptete - jedoch nichts mit seiner eigenen Einstellung zu tun hätten. Aufgrund des Umfangs des Musik-Handels und dem regelmäßigen Besuch von Veranstaltungen, auf denen er rechtsextremistische Musik und Bekleidungsstücke zum Kauf anbot sowie der weiteren Kontakte in die rechte Szene ist dem jedoch nicht zu folgen. Vielmehr steht zur Überzeugung des Disziplinargerichts fest, dass der Beklagte regelmäßig in rechtsextremistischen Kreisen verkehrte und sich dessen auch durchaus bewusst war. Soweit dem Beklagten im Übrigen der unerlaubte Besitz von 26 Patronen, das Ausüben einer unerlaubten

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