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Soweit dem Beklagten im Übrigen der unerlaubte Besitz von 26 Patronen, das Ausüben einer unerlaubten
Nebentätigkeit und der Besuch eines Fußballspiels am 00.00.00 trotz Krankheit vorgeworfen werden, werden diese
Handlungen ausgeschieden. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BDG kann das Gericht das Disziplinarverfahren beschränken,
indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder
voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen.
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Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens
unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten und des durch sein Verhalten
eingetretenen Vertrauensverlustes des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG. Die für das
festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen
Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in
pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Beamte,
die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben,
sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene
Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden
des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - E 124, 252, 258). Setzt sich das
Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, die in materieller Hinsicht einheitlich zu betrachten
sind (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1969 - 2 D 8.69 -, sowie Urteil vom 29. Juli 2009 -2 B 15/09 -), so
bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG,
Urteil vom 23. Mai 2005 - 1 D 1/04 -).
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Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des §5 BDG
aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens"
(§ 13 Abs. 1 S. 2 BDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum
einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den
sonstigen Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den
Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße
für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695).
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Die schuldhafte - und hier vorsätzliche - Missachtung der politischen Treuepflicht ist disziplinarrechtlich grundsätzlich
von erheblicher Bedeutung, weil die Einhaltung dieser Pflicht unverzichtbare beamtenrechtliche Kernpflicht ist. Das über
einen Zeitraum von 2 Jahren dokumentierte Verhalten des Beklagten macht deutlich, dass er gegen die ihm obliegende
Amtspflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes zu bekennen und für deren Einhaltung einzutreten, durch eine Vielzahl von verschiedenen Aktivitäten in
eklatanter Weise verstoßen hat. Dieses Verhalten ist geeignet, einen schwerwiegenden Ansehens- und
Vertrauensverlust herbeizuführen. Durch die schwerwiegende Verletzung seiner Grundpflichten aus § 60 Abs. 1 Satz 3
BBG hat der Beklagte das Vertrauen sowohl der Allgemeinheit wie auch des Dienstherrn in eine zukünftige
amtsentsprechende Dienstführung zerstört. Die verfassungsrechtliche Konstituierung einer wehrhaften Demokratie
schließt es aus, dass der Staat, dessen verfassungsmäßiges Funktionieren auch von der freien inneren Bindung seiner
Amtsträger an die geltende Verfassung abhängt, zur Ausübung staatlicher Gewalt Amtsträger im Dienst belässt, die
über ein gefestigtes nationalsozialistisches Weltbild verfügen und die freiheitlich demokratische Grundordnung in
grundsätzlicher Weise ablehnen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 -, juris, Rdnr. 22, BVerwG, Urteil
vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris, Rn. 90 ff. mwN). Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis
ist angesichts der Schwere der Pflichtenverstöße deshalb nur die konsequente und notwendige Ahndungsmaßnahme.
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Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt dann, wenn gewichtige und im Einzelfall
durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden, welche die Gesamtwürdigung rechtfertigen, der Beamte habe
das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig zerstört. Gründe, die eine abweichende Beurteilung des
Vertrauensverlustes rechtfertigen könnten, sind für die Disziplinarkammer vorliegend nicht ersichtlich. Aus dem
Persönlichkeitsbild des Beklagten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BDG) ergeben sich vorliegend auch keine durchgreifenden
Anhaltspunkte für eine mildere Einschätzung.
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Da sich entlastende Gesichtspunkte nicht ergeben haben, war die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst wegen
des eingetretenen Vertrauensverlustes unausweichlich. Auch unter Berücksichtigung seines Werdegangs und unter
Einbeziehung der wirtschaftlichen wie auch der familiären Verhältnisse ist die in der Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis liegende Härte für den Beklagten nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte kann sich auch nicht auf die
Dauer des Verfahrens berufen, da die Verfahrensdauer bei einer verwirkten Höchstmaßnahme generell unbeachtlich ist
(vgl. Urban/Wittkowski, BDG, § 13, Rdnr. 48 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 28. Dezember 2013 - 2 C 3/12 -, juris, Rn. 53).
Mit der Entfernung aus dem Dienst nach § 10 BDG endet das Dienstverhältnis, der Beamte verliert u. a. den Anspruch