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Zwar mag es zutreffen, dass der Beklagte über eine umfassende Plattensammlung verfügt, die auch zahlreiche Platten
und Musik-CDs enthält, die kein rechtsradikales Gedankengut beinhalten. Dennoch hat der Beklagte auch zahlreiche
Platten und Musik-CDs in seinem privaten Besitz, die tatsächlich rechtsextremistische Inhalte haben, was teilweise
bereits anhand des Band-Namens oder des Covers erkennbar war, so beispielsweise die CD, auf der ein aus Menschen
dargestelltes Hakenkreuz, die ein Banner mit der Aufschrift "Ausländer raus" hochhalten (vgl. Bl. 129 der
Ermittlungsakte) oder die CD der hessischen Band "Volkszorn" mit dem Titel "Der ewige Jude" (vgl. Bl. 107 der
Ermittlungsakte). Auch aufgrund des großen Umfangs der getätigten Geschäfte, der besuchten Konzerte und auch der
diversen Kontakte des Beklagten in die extreme rechte Szene steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass
dem Beklagten Inhalt und Bedeutung der verbreiteten Waren bekannt gewesen sind.
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Schließlich belegt die Teilnahme an diversen Veranstaltungen, die der rechtsextremistischen Szene zuzuordnen sind,
wie beispielsweise dem Konzert am 00.00.00 in VV-Stadt (vgl. Bl. 533 der Disziplinarakte) oder dem Endstufe-Konzert
in OO. im 00.00.00 (vgl. Bl. 17 des Sonderbandes TKÜ, Bl. 270 f. der Ermittlungsakte), dass der Beklagte sich
regelmäßig in der extremen rechten Szene bewegte. Ob es sich bei den Konzerten, die er besuchte, um öffentliche oder
private Feiern handelte, spielt in diesem Zusammenhang nur eine untergeordnete Rolle.
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Weiter nachzugehen war auch nicht der Frage, ob der Beklagte einzelne Waren wieder an den T. zurückgegeben hat,
nachdem er keinen Käufer für diese fand. Fest steht jedenfalls, dass der Beklagte die entsprechenden Waren Dritten
zum Kauf angeboten hat, selbst wenn ein solcher Verkauf letztlich nicht zu Stande kam. So räumte der Beklagte selbst
ein, dass er die entsprechenden Listen weitergegeben habe, damit seine Bekannten schauen konnten, welche CDs sie
benötigen.
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Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob der Beklagte ein eigenes Entgelt für die Vermittlung der Waren erhalten
sollte oder ob er diese Waren nur aus Freundschaft zu dem T. für diesen vermittelte. Von Bedeutung ist hingegen die
Tatsache, dass der Beklagte entsprechende Waren überhaupt verbreitete bzw. sich um die Verbreitung bemühte.
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Wegen des Besitzes der Tonträger "Skinhead rock´n roll" der Band "Endstufe", "Waterloo Live 92" der Band
"Skrewdriver" und "This ist white noise" zum Zwecke der Verbreitung wurde der Beklagte zudem wegen
Volksverhetzung bestraft.
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Aufgrund dieser Erkenntnisse steht fest, dass der Beklagte ein schweres Dienstvergehen begangen hat. Nach §77
Abs. 1 BBG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Zu den
beamtenrechtlichen Kernpflichten des Beamten gehört es, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten (§ 60
Abs. 1 Satz 3 BBG). Die politische Treuepflicht gebietet, dass der Beamte den Staat und seine Verfassungsordnung
bejaht und sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen
Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Unverzichtbar ist, dass der
Beamte den Staat und die geltende Verfassungsordnung bejaht, sie als schützenswert begreift, sich zu ihnen bekennt
und aktiv für sie eintritt. (BVerfGE 39, 334, 346f; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -,
juris, Rn. 15 ff. mwN).
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Gegen diese beamtenrechtliche Kernpflicht, die sowohl das dienstliche, wie das außerdienstliche Verhalten des
Beamten umfasst (Reich, BeamtStG, Rdnr. 6), hat der Beklagte in schwerwiegender Weise verstoßen.
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Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beklagte über ein gefestigtes nationalsozialistisches Weltbild
verfügt und sich nicht in der von ihm gem. § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG geforderten Weise durch sein gesamtes Verhalten zu
der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekannt hat und für ihre Erhaltung
eingetreten ist, sondern diese, insbesondere durch das Verbreiten rechtsextremistischer Musik, grundsätzlich in Frage
stellt. Dieser Eindruck verfestigte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung, im Rahmen derer der Beklagte
einräumte, entsprechende Kontakte zu unterhalten, die - wie er behauptete - jedoch nichts mit seiner eigenen
Einstellung zu tun hätten. Aufgrund des Umfangs des Musik-Handels und dem regelmäßigen Besuch von
Veranstaltungen, auf denen er rechtsextremistische Musik und Bekleidungsstücke zum Kauf anbot sowie der weiteren
Kontakte in die rechte Szene ist dem jedoch nicht zu folgen. Vielmehr steht zur Überzeugung des Disziplinargerichts
fest, dass der Beklagte regelmäßig in rechtsextremistischen Kreisen verkehrte und sich dessen auch durchaus bewusst
war.
Soweit dem Beklagten im Übrigen der unerlaubte Besitz von 26 Patronen, das Ausüben einer unerlaubten