360
Demgegenüber ist festzustellen, dass der Beklagte die Teilnahme am Konzert am 00.00.00 in VV-Stadt, auf dem die
Bands "Abtrimo", "Selbsteller", "Verboten" und "Mistreat" spielten, einräumt (vgl. Bl. 533 der Disziplinarakte). Dabei
handelte es sich nach der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan
Korte, Petra Pau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 18/6426 - vom 4. November 2015
um eine Musikveranstaltung der extremen Rechten im dritten Quartal 2015 (vgl. Bl. 429 (430) ff. der Disziplinarakte).
Auch die Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass er einen der Schlagzeuger schon lange
kenne und sogar auf dessen Hochzeit gewesen sei, vermag nichts daran zu ändern, dass der Beklagte diese
Veranstaltung tatsächlich besuchte. Auch die Bands "Confident of Victory", "die Lunikoff-Verschwörung",
"Reichstrunkenbold" und "Kategorie C", die bei dem Beklagten aufgefunden wurden oder auf einer der bei dem
Beklagten aufgefunden Listen genannt sind, nahmen nach der Antwort auf die Kleine Anfrage vom 4. November 2015
im dritten Quartal 2015 an Musikveranstaltungen der extremen Rechten teil (vgl. Bl. 429 ff. (430) der Disziplinarakte).
Zwar besuchte der Beklagte diese Musikveranstaltung möglicherweise nicht. Dennoch unterstützte er die Verbreitung
deren Tonträger oder hatte diese in seinem privaten Besitz.
361
Aus der Auskunft vom 4. November 2015 (vgl. Bl. 429 ff. (432, 433) der Disziplinarakte) ergibt sich des Weiteren, dass
es sich insbesondere bei den Bands "Abtrimo", "Endstufe", "Faustrecht", "Kategorie C", "Kraftschlag", "LunikoffVerschwörung", "Smart Violence" und "I.C1" um rechtsextremistische Musikgruppen bzw. Liedermacher handelt, die im
dritten Quartal 2015 im Ausland auftraten. Musik-CDs und Bekleidung dieser Bands forderte der Beklagte - wie bereits
dargestellt - teilweise ausdrücklich an und bot sie anschließend Dritten zum Kauf an.
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In der Antwort der Landesregierung Sachsen-Anhalt vom 9. Mai 2014 auf die kleine Anfrage - KA 6/8291 - werden
zudem die Bands ""Forbidden Rage", "Tattooed Mother Fuckers" und "Rampage" der rechtsextremistischen Szene
zugeordnet (vgl. Bl. 277 ff. (278) der Disziplinarakte). Musik-CDs dieser Bands waren wie bereits dargestellt ebenfalls
auf den bei dem Beklagten aufgefundenen Listen genannt.
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In dem Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz aus Juli 2017 über rechtsextremistische Musik (vgl. Bl. 502 ff.
(510) der Disziplinarakte) wird auf die besondere Bedeutung des inzwischen verstorbenen Gründers der "Blood and
Honour"-Bewegung und Sängers der englischen Skinhead-Band "Skrewdriver", Ian Stuart Donaldson, hingewiesen.
Auch insoweit ist nachgewiesen, dass der Beklagte Musik-CDs und weitere Merchandise-Artikel in seinem Besitz hatte
und entsprechende Tonträger zum Kauf anbot.
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Auch die Musik-CD der Band "Volkszorn", "Der ewige Jude", die in der Wohnung des Beklagten aufgefunden wurde und
der Band "Race War", die ebenfalls auf den Listen des Beklagten aufgeführt sind, werden in diesem Bericht (vgl. Bl. 502
ff. (513, 514) der Disziplinarakte) der rechtsextremistischen Szene zugeordnet. Zudem werden die Bands
"Hassgesang", "Faustrecht", "Race War", "Sleipnir" und "Division" in diesem Bericht (vgl. Bl. 502 ff. (515) der
Disziplinarakte) den extremen Rechten zugeordnet, wobei der Beklagte auch Tonträger dieser Bands zum Kauf anbot
und teilweise wie bereits dargestellt bei dem T. ausdrücklich anforderte, so z. B. Platten der Band Sleipnir. Auch die
Bands "Razors Edge", "Bruttal Attack", "Final War", "Stahlgewitter", "Gigi und die Braunen Stadtmusikanten" sowie
"Kraftschlag" werden in diesem Bericht genannt und als rechtsextremistische ausländische Bands eingeordnet (vgl. Bl.
502 (516, 517) der Disziplinarakte). Artikel dieser Bands befanden sich wie bereits dargestellt auf den bei dem
Beklagten aufgefunden Listen.
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Schließlich verfügte der Beklagte über entsprechende Kontakte, um für den T. bei den Bands "Abtrimo" und
"Likedeelers" anzufragen, ob diese auf einem Konzert spielen möchten. Auch bei der Band "Likedeelers" handelt es
sich nach polizeilichen Ermittlungen um eine Rechtsrockband, die gemeinsam mit "Abtrimo" am 20. Juli 2013 in
Lachendorf/Niedersachen auftrat (vgl. Bl. 435 der Disziplinarakte).
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Die Einlassung des Beklagten, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass er sich in der rechten Szene bewegte und
Waren vermittelte, die rechtsextremistisches Gedankengut enthielten, ist nach Auffassung der Disziplinarkammer als
bloße Schutzbehauptung zu bewerten.
Zwar mag es zutreffen, dass der Beklagte über eine umfassende Plattensammlung verfügt, die auch zahlreiche Platten