15
Die Klägerin leitete daraufhin mit Einleitungsverfügung vom 26. Juni 2012 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten
wegen eines möglichen Verstoßes gegen die Pflicht zur Erhaltung und Wiederherstellung der vollen Dienst- und
Einsatzfähigkeit nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) sowie gegen die Wohlverhaltenspflicht nach
§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG ein, weil der Beklagte möglicherweise an einer von einer Fangruppierung veranstalteten
Busreise zu einem Fußballspiel am 6. Mai 2012 trotz Krankschreibung teilgenommen habe.
16
Im Rahmen der disziplinaren Ermittlungen wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 28. Juni 2012 eine Ladung zur
Anhörung zugesandt. Der Beklagte äußerte sich im Rahmen der festgesetzten Fristen schriftlich über seine damalige
Bevollmächtigte zur Sache.
17
Am 31. Juli 2012 setzte der Ermittlungsführer die Bevollmächtigte des Beklagten über beabsichtigte Vernehmungen im
Rahmen des Disziplinarverfahrens telefonisch in Kenntnis. Am 16. August 2012 verzichtete die Bevollmächtigte des
Beklagten auf ein Anwesenheitsrecht. Im Anschluss daran erfolgten diverse Vernehmungen.
18
Am 3. April 2013 erteilten fankundige Beamte (FKB) der A. M-Stadt einen Hinweis auf eine Feierlichkeit der "Q. B-Stadt"
am 00.00.00 in B-Stadt, bei der der Beklagte anwesend gewesen sein sollte. Es seien Bilder der Feierlichkeit auf einer
frei zugänglichen Internetseite der "Q. B-Stadt" eingestellt worden, die den Beklagten mit einem Sweatshirt und einer
Jacke zeigten, mit denen eine rechtsgerichtete Gesinnung zum Ausdruck gebracht werde.
19
Mit Ausdehnungsverfügung vom 4. Juli 2013 wurde das Disziplinarverfahren auf einen möglichen Verstoß gegen die
Wohlverhaltenspflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG ausgedehnt, weil der Beklagte sich möglicherweise am 00.00.00
öffentlich im Umfeld von Gruppierungen mit rechtsgerichteter Gesinnung und von Problemfans gezeigt und öffentlich zu
dieser Gesinnung durch Tragen von Bekleidung dieser Gruppierungen bekannt habe.
20
Mit Schreiben vom 12. August 2013 äußerte sich der Bevollmächtigte des Beklagten zur Ausdehnungsverfügung.
21
Am 26. November 2013 erfolgte die Vernehmung eines szenekundigen Beamten (SKB) der Kreispolizeibehörde NStadt.
22
Am 6. Februar 2014 erlangte der Leiter der Bundespolizeiinspektion J-Stadt Kenntnis darüber, dass Mitarbeiter des
Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) Erkenntnisse über den Beklagten sammelten.
23
Daraufhin wurde eine Besprechung mit zwei Mitarbeitern des Bundesamtes für Verfassungsschutz am 6. März 2014 in
den Räumlichkeiten der Bundespolizeidirektion A-Stadt durchgeführt. Im Rahmen dieser Besprechung wurde dem
Ermittlungsführer ein Internetauszug übergeben, in dem der Beklagte mit szenetypischer Kleidung und anderen
bekannten Größen auf einem Konzert am 00.00.00 im R. S-Stadt zu sehen sei, das die Klägerin der rechten Szene
zuordnete. Den Dokumenten sei zudem zu entnehmen, dass der Beklagte in der Vergangenheit bereits mehrfach als
Konzertveranstalter aufgetreten sei. Im Rahmen der Besprechung wurde mit den Beamten des Bundesamtes für
Verfassungsschutz vereinbart, der Bundespolizeidirektion A-Stadt ein Behördenzeugnis über den Beklagten
auszustellen.
24
Am 27. März 2014 wurde die Stabsstelle Innenrevision darüber informiert, dass die Kriminalpolizeiinspektion A-Stadt
verdeckte Maßnahmen gegen den Beklagten in einem Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung betreibe.
25
Im Rahmen eines gegen den T. geführten Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft A-Stadt (Az. x) seien Telefon-,
Post- und E-Mail-Überwachungen erfolgt, im Rahmen derer bekannt geworden sei, dass der Beklagte geschäftliche und
persönliche Beziehungen zu dem Hauptbeschuldigten T. unterhalte. Die Maßnahmen hätten im Zeitraum vom 31. Juli
2013 bis zum 8. Juli 2014 zur Feststellung von mehreren Postsendungen, wechselseitigen Telefongesprächen sowie
SMS-Nachrichten geführt, die den Verdacht begründeten, dass der Beklagte Tonträger verbreite, die einen
volksverhetzenden Inhalt hätten.
26
Mit Beschluss vom 00.00.00 (Az. x) ordnete das Amtsgericht A-Stadt an, die Wohnung, das Gartenhaus, die Garage
und den Keller in B-Stadt sowie das Kfz des Beklagten und seinen Spind im Bundespolizeirevier D-Stadt zu
durchsuchen, was sodann am 00.00.00 erfolgte.
27
Dabei wurde das Smartphone des Beschuldigten zum Zwecke der Auswertung vor Ort sichergestellt. Gleichzeitig wurde
dem Beklagten die Verfügung der Bundespolizeidirektion A-Stadt ausgehändigt, in der ihm die Führung der
Dienstgeschäfte gemäß § 66 BBG bis auf Weiteres untersagt wurde. Hiergegen erhob der Beklagte Widerspruch.
28
Am 15. Juli 2014 wurde der Bundespolizeidirektion A-Stadt eine Mitteilung in Strafsachen (Mistra) der
Staatsanwaltschaft A-Stadt zugestellt, der zu entnehmen ist, dass gegen den Beklagten ein Strafverfahren wegen
Volksverhetzung eingeleitet wurde.
Mit Ausdehnungsverfügung vom 16. Juli 2014 erfolgte eine weitere Ausdehnung des Disziplinarverfahrens wegen des