329 Aufgrund weiterer Recherchen der Klägerin ergab sich, dass der Beklagte am 2. April 2008 eine Veranstaltung der UU. in S-Stadt besuchte. Bei dieser Veranstaltung wurde der Beklagte mit einem Thorshammer an der Kette und ein T-Shirt der Band "Kill Baby Kill" abgelichtet. Auf dem T-Shirt des Beklagten ist im Frontprint der Schriftzug "Kill Baby Kill" mit dem Untertitel "GIVE BACK THE OI! TO THE WHITE WORKING CLASS" abgebildet. Über diesem Schriftzug ist das Bildnis eines Skinheads zu sehen, der mit seinen Zähnen das Logo der Sharp-Skinbewegung zerreißt (vgl. Bl. 172 der Disziplinarakte). Nach eigenen Angaben der Band "Kill Baby, Kill" aus Belgien spielt diese "OI/ RAC Musik mit politisch unkorrekten englischen Liedtexten" (vgl. Bl. 117 der Disziplinarakte). Die Musik-CD Kill Baby, Kill "A prophet returns" enthält dabei Titel wie beispielsweise "Skinhead Rock" oder "angry, young and white" (vgl. Bl. 140 e der Disziplinarakte). Durch die Hervorhebung der weißen Arbeiterklasse auf dem Bekleidungsstück wird eine rassistische Weltanschauung erkennbar. 330 Die Teilnahme an einem Balladenabend am 30. Juni 2014 in FF-Stadt in GG., an dem Künstler als Liedermacher ihre Texte wiedergegeben hätten, räumte der Beklagten ebenso ein wie die Teilnahme an einer Geburtstagsfeier am 20. März 2015 in HH-Stadt. Dabei habe es sich um ein Bikertreffen gehandelt. 331 Die Teilnahme an einem Konzert am 29. August 2015 in VV-Stadt räumte der Beklagte ebenfalls ein (vgl. Bl. 533 der Disziplinarakte). Der Beklagte kenne die Familie des Schlagzeugers einer Band, mit der er befreundet sei. Dieser sei aber kein Rechtsextremist. 332 Zudem ergibt sich aus einem am 20. Oktober 2013 zwischen dem Beklagten und dem T. geführten Telefonat, dass der Beklagte ein Konzert der Bands "Abtrimo" und "Likedeelers" besuchte, auf dem er einen Stand aufgebaut hatte, um dort Sachen zu verkaufen (vgl. Bl. 36 des Sonderbandes TKÜ). 333 Außerdem ergibt sich aus der Kommunikation, dass der Beklagte im Juni 2014 ein Konzert der Band "Endstufe" in OO. besuchte (vgl. Bl. 270 der Ermittlungsakte). 334 Fest steht aufgrund des auszugsweise wiedergegebenen Kommunikationsverlaufs zudem, dass der Beklagte diverse weitere Konzerte besuchte und selbst kleinere Partys organisierte, bei denen er CDs, Platten und Bekleidungsstücke für den T. vermittelte bzw. zum Kauf anbot. Bei mindestens einem Konzert bot der Beklagte zudem Musik eines Altnazis an, wie er selbst dem T. berichtete (vgl. Bl. 12 ff. des Sonderbandes TKÜ). Der Beklagte baute auf diversen Veranstaltungen entsprechende Stände für den Verkauf auf, wie sich ebenfalls aus dem Kommunikationsverlauf ergibt. 335 Schließlich wurde durch das Amtsgericht B-Stadt am 17. Juni 2015, rechtskräftig seit dem 4. Juli 2015 (Aktenzeichen xxx), ein Strafbefehl folgenden Inhalts gegen den Beklagten erlassen: 336 "Auf Antrag der Staatsanwaltschaft B-Stadt wird gegen Sie 337 wegen unerlaubten Besitzes von Munition und wegen Volksverhetzung 338 Vergehen nach §§ 52 Abs. 3 Nr. 2b und 50 Abs. 1, Abs. 1 WaffG; 130 Abs. 2 Nr. 1d, 53, 74 StGB. 339 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten festgesetzt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.... 340 Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie, 341 am 05.02.2014 und am 08.08.2014 in A-Stadt 342 durch 2 selbstständige Handlungen1. vorsätzlich ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG i.V. mit Anlage 2Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 Munition besessen zu haben, 343 2. Schriften, die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder eine nationale, rassische, religiöse oder durch Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, bezogen haben, um sie zum Zwecke der Verbreitung zu verwenden. 344 Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt: 345 1.Am 05.02.2014 erhielten Sie von dem gesondert verfolgten T. ein Postpaket übersandt. Darin befanden sich unter anderem eine LP "Skinhead rock‘n roll" der Band Endstufe. In dem darauf enthaltenen Lied "Es war einmal" werden verallgemeinernd alle Asylbewerber als "Scheinasylanten" bzw. "Schmarotzer" verunglimpft. In dem Lied heißt es: "Es war einmal im Lande Parkistanein Mann, der hieß Abdul Rabladander hatte kein Geld, doch Kinder hatte er vierda

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