329
Aufgrund weiterer Recherchen der Klägerin ergab sich, dass der Beklagte am 2. April 2008 eine Veranstaltung der UU.
in S-Stadt besuchte. Bei dieser Veranstaltung wurde der Beklagte mit einem Thorshammer an der Kette und ein T-Shirt
der Band "Kill Baby Kill" abgelichtet. Auf dem T-Shirt des Beklagten ist im Frontprint der Schriftzug "Kill Baby Kill" mit
dem Untertitel "GIVE BACK THE OI! TO THE WHITE WORKING CLASS" abgebildet. Über diesem Schriftzug ist das
Bildnis eines Skinheads zu sehen, der mit seinen Zähnen das Logo der Sharp-Skinbewegung zerreißt (vgl. Bl. 172 der
Disziplinarakte). Nach eigenen Angaben der Band "Kill Baby, Kill" aus Belgien spielt diese "OI/ RAC Musik mit politisch
unkorrekten englischen Liedtexten" (vgl. Bl. 117 der Disziplinarakte). Die Musik-CD Kill Baby, Kill "A prophet returns"
enthält dabei Titel wie beispielsweise "Skinhead Rock" oder "angry, young and white" (vgl. Bl. 140 e der
Disziplinarakte). Durch die Hervorhebung der weißen Arbeiterklasse auf dem Bekleidungsstück wird eine rassistische
Weltanschauung erkennbar.
330
Die Teilnahme an einem Balladenabend am 30. Juni 2014 in FF-Stadt in GG., an dem Künstler als Liedermacher ihre
Texte wiedergegeben hätten, räumte der Beklagten ebenso ein wie die Teilnahme an einer Geburtstagsfeier am 20.
März 2015 in HH-Stadt. Dabei habe es sich um ein Bikertreffen gehandelt.
331
Die Teilnahme an einem Konzert am 29. August 2015 in VV-Stadt räumte der Beklagte ebenfalls ein (vgl. Bl. 533 der
Disziplinarakte). Der Beklagte kenne die Familie des Schlagzeugers einer Band, mit der er befreundet sei. Dieser sei
aber kein Rechtsextremist.
332
Zudem ergibt sich aus einem am 20. Oktober 2013 zwischen dem Beklagten und dem T. geführten Telefonat, dass der
Beklagte ein Konzert der Bands "Abtrimo" und "Likedeelers" besuchte, auf dem er einen Stand aufgebaut hatte, um dort
Sachen zu verkaufen (vgl. Bl. 36 des Sonderbandes TKÜ).
333
Außerdem ergibt sich aus der Kommunikation, dass der Beklagte im Juni 2014 ein Konzert der Band "Endstufe" in OO.
besuchte (vgl. Bl. 270 der Ermittlungsakte).
334
Fest steht aufgrund des auszugsweise wiedergegebenen Kommunikationsverlaufs zudem, dass der Beklagte diverse
weitere Konzerte besuchte und selbst kleinere Partys organisierte, bei denen er CDs, Platten und Bekleidungsstücke für
den T. vermittelte bzw. zum Kauf anbot. Bei mindestens einem Konzert bot der Beklagte zudem Musik eines Altnazis
an, wie er selbst dem T. berichtete (vgl. Bl. 12 ff. des Sonderbandes TKÜ). Der Beklagte baute auf diversen
Veranstaltungen entsprechende Stände für den Verkauf auf, wie sich ebenfalls aus dem Kommunikationsverlauf ergibt.
335
Schließlich wurde durch das Amtsgericht B-Stadt am 17. Juni 2015, rechtskräftig seit dem 4. Juli 2015 (Aktenzeichen
xxx), ein Strafbefehl folgenden Inhalts gegen den Beklagten erlassen:
336
"Auf Antrag der Staatsanwaltschaft B-Stadt wird gegen Sie
337
wegen unerlaubten Besitzes von Munition und wegen Volksverhetzung
338
Vergehen nach §§ 52 Abs. 3 Nr. 2b und 50 Abs. 1, Abs. 1 WaffG; 130 Abs. 2 Nr. 1d, 53, 74 StGB.
339
eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten festgesetzt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird....
340
Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie,
341
am 05.02.2014 und am 08.08.2014 in A-Stadt
342
durch 2 selbstständige Handlungen1. vorsätzlich ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG i.V. mit Anlage 2Abschnitt 2
Unterabschnitt 1 Satz 1 Munition besessen zu haben,
343
2. Schriften, die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder eine nationale, rassische, religiöse oder durch Volkstum
bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde
dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, bezogen haben, um sie
zum Zwecke der Verbreitung zu verwenden.
344
Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt:
345
1.Am 05.02.2014 erhielten Sie von dem gesondert verfolgten T. ein Postpaket übersandt. Darin befanden sich unter
anderem eine LP "Skinhead rock‘n roll" der Band Endstufe. In dem darauf enthaltenen Lied "Es war einmal" werden
verallgemeinernd alle Asylbewerber als "Scheinasylanten" bzw. "Schmarotzer" verunglimpft. In dem Lied heißt es:
"Es war einmal im Lande Parkistanein Mann, der hieß Abdul Rabladander hatte kein Geld, doch Kinder hatte er vierda