39 Soweit das Landgericht tateinheitlich eine Strafbarkeit des Angeklagten gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB (die Menschenwürde angreifendes Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden) bejaht hat, unterlag das Urteil insoweit bereits deshalb der Aufhebung, da es insoweit sowohl an tragenden Feststellungen als auch an einer Begründung fehlt. 40 Nach alledem war der Angeklagte auch in Bezug auf die ihm vorgeworfene Tat vom 17. Februar 2017 freizusprechen. Auch insoweit sind weitere Feststellungen, die eine Verurteilung tragen könnten, nicht zu erwarten. 41 3. 42 Im Übrigen war die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 43 Insoweit weist der Senat in Bezug auf die Tat vom 03. Dezember 2016 lediglich ergänzend darauf hin, dass der Angeklagte jedenfalls der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig ist, wobei offen bleiben kann, ob die Feststellungen den Schuldspruch wegen der vom Landgericht angenommenen tateinheitlichen Verwirklichung des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB tragen, da diese nicht strafschärfend Berücksichtigung gefunden hat. 44 4. 45 Infolge der Teilaufhebung des Urteils entfallen in diesem Umfang der Ausspruch über die Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafenausspruch mit der Folge, dass es bei der (Einzel-)Freiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten - mit Strafaussetzung zur Bewährung - verbleibt. 46 III. 47 Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 StPO, soweit der Angeklagte freigesprochen ist, im Übrigen auf § 465 StPO entsprechend.

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