OLG Hamm, Beschluss vom 01.08.2019 - 1 RVs 31/19 Fundstelle openJur 2019, 37881 Verfahrensgang vorher: Az. 38 Ns 62/18 Rkr:  AmtlSlg:  1. Im Sinne des § 140 Nr. 2 StGB billigt eine rechtswidrige Tat, wer seine Zustimmung dazu kundgibt, dass die konkrete mit Strafe bedrohte Handlung versucht oder vollendet worden ist, und sich damit moralisch hinter den Täter stellt, die Tat also nachträglich gutheißt, wobei die Beurteilung allein davon abhängt, wie die Äußerung von einem Empfänger mit normalem Durchschnittsempfinden voraussichtlich verstanden wird (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1968 - 1 StR 161/68 -; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.05.2017 -2 Rv 9 Ss 177/17 -, jew. zit. n. juris). Dabei muss die Zustimmung zu der konkreten strafbedrohten Handlung aus der Kundgebung selbst unmittelbar verständlich sein. Im Fall der Mehrdeutigkeit dieser Kundgebung darf im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG nur dann von einer strafbaren Deutungsmöglichkeit ausgegangen werden, wenn andere, straflose Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können (BVerfG, Beschluss vom 28.03.2017 - 1 BvR 1384/16 -, zu § 130 StGB). 2. Eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in §6 Abs. 1 VStGB bezeichneten Art leugnet i.S.d. § 130 Abs. 3 StGB derjenige, der die historische Tatsache dieses Völkermordes bestreitet, in Abrede stellt oder verneint, wobei dies auch in unsubstantiierter oder verklausulierter Form geschehen kann, wenn die wahre Absicht eindeutig zum Ausdruck kommt. Auch insofern darf im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG nur dann von einer strafbaren Deutungsmöglichkeit der fraglichen Äußerung ausgegangen werden, wenn andere, straflose Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können. Tenor 1 Das angefochtene Urteil wird, soweit der Angeklagte wegen Billigung von Straftaten und wegen Volksverhetzung durch Leugnen des Holocausts verurteilt worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen. 2 Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3 Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt; im Übrigen trägt der Angeklagten die Kosten des Verfahrens und die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. Gründe 4 I. 5 Das Amtsgericht - Schöffengericht - Dortmund befand den Angeklagten mit Urteil vom 20. Juni 2018 (Az.: 762 Ls71/17) "der Volksverhetzung, des Billigens von Straftaten sowie der Verharmlosung des Holocausts in drei Fällen und der Leugnung des Holocausts" wegen am 21. Januar 2016, 10. November 2016, 03. Dezember 2016, 21. Januar 2017, 07. Februar 2017 sowie am 17. Februar 2017 begangener Taten für schuldig und verurteilte ihn zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 210 Tagessätzen zu je 70,00 €. Nachdem dagegen die Staatsanwaltschaft Dortmund zuungunsten des Angeklagten und der Angeklagte mit dem Ziel des Freispruchs Berufung eingelegt hatten, hat das Landgericht Dortmund auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Dortmund unter Verwerfung der Berufung des Angeklagten das amtsgerichtliche Urteil - nach teilweiser Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 StPO bezüglich der Taten vom 27. Januar 2016, 27. Januar 2017 und vom 07. Februar 2017 - dahin abgeändert, dass es den Angeklagten wegen Volksverhetzung in zwei Fällen (Taten vom 03. Dezember 2016 - gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB - sowie vom 17. Februar 2017 - gemäß §§ 130 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1, 52 StGB) unter Festsetzung einer Einzelfreiheitsstrafe von jeweils sechs Monaten und wegen Billigung von Straftaten gemäß § 140 Nr. 2 StGB (Tat vom 10. November 2016) unter Festsetzung einer Einzelgeldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 50,00 € zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt hat. Gegen dieses seinem Verteidiger am 19. Februar 2019 zugestellte Urteil hat der Angeklagte mit dem beim Landgericht

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