27 Gleichfalls aufzuheben war das Urteil, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Volksverhetzung gemäß §§ 130 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1, 52 StGB angesichts der am 17. Februar 2017 auf seiner Facebook-Seite getätigten Äußerungen im Zusammenhang mit der damaligen Verurteilung von Frau I durch das Amtsgericht Detmold gemäß § 130 Abs. 3 StGB wegen Leugnung des Holocausts verurteilt hat. 28 Nach den landgerichtlichen Feststellungen schrieb der Angeklagte Folgendes: 29 "Erneut hat das Amtsgericht Detmold die 88 Jahre alte I wegen "Holocaustleugnung" nach §130 StGB zu 10 Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt. Insgesamt müsste die alte Dame nun für 5 Jahre und 9 Monate ins Gefängnis für letztlich - missliebige Meinungsäusserungen." 30 Sodann nahm der Angeklagte Bezug auf Voltaire, "der ausführte, dass man ja nicht unbedingt die Meinung eines anderen teilen muss aber im Sinn der Freiheit und der Gerechtigkeit dafür kämpfen sollte, dass der andere seine Meinung äussern darf". 31 Weiter schrieb der Angeklagte: 32 "Nun ist es aber "offenkundig" wohl so, dass der "Holocaust" so etwas wie einer der Grundstein für die Gründung der BRD und insbesondere des Staates Israel ist und viele Ereignisse der neueren Geschichte ohne des Verweis auf den damit erzeugten Schuldmythos schlicht undenkbar gewesen wären - und - dieses System wirkt bis heute noch hocheffektiv weiter. Da hilft es auch wenig, den Mitunterzeichner der US-Unabhängigkeitserklärung - Benjamin Franklin (...) - zu zitieren, der einst sagte: "Nur die Wahrheit steht von alleine aufrecht!" 33 Es hilft auch wenig, den ehemaligen Anwalt der RAF, Mitbegründer der "Grünen" und langjährigen Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) zu zitieren, der - wie viele internationale Rechtsexperten - ganz klar der Meinung ist, dass der § 130 StGB gegen die Verfassung und die Menschenrechte verstößt." 34 Nach einem Link zu einem online-Artikel auf www.zeit mit dem Titel "Schily zweifelt am Straftatbestand der HolocaustLeugnung" und einem Zitat der letzen Strophe aus dem Gedicht "Letzter Trost" des deutschen Dichters und Dramatikers Theodor Körner wünschte der Angeklagte Frau I "unabhängig von ihrer Meinung" u.a. alles Gute. 35 Auch insoweit tragen die landgerichtlichen Feststellungen weder den Schuldspruch gemäß §130 Abs. 3 StGB noch gemäß des tateinheitlich vom Landgericht angenommenen § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 36 Eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in §6 Abs. 1 VStGB bezeichneten Art hier: den Holocaust, d.h. die Massenvernichtung von Menschen jüdischen Glaubens - leugnet i.S.d. § 130 Abs. 3 StGB derjenige, der die historische Tatsache dieses Völkermordes bestreitet, in Abrede stellt oder verneint, wobei dies auch in unsubstantiierter oder verklausulierter Form geschehen kann, wenn die wahre Absicht eindeutig zum Ausdruck kommt (Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 130 Rn. 19 m.w.N.). 37 Soweit das Landgericht insoweit ausgeführt hat, für ein Leugnen spreche bereits, dass der Angeklagte den Begriff des Holocaust in Anführungszeichen gesetzt und damit dessen objektiven Wortsinn in Zweifel gezogen habe, wobei die Verwendung des Stilmittels in einem anderen Sinne, insbesondere zur Hervorhebung, auszuschließen sei, überzeugt dies bereits deshalb nicht, weil der Angeklagte im gleichen Text auch die Bezeichnung "Grüne" im Sinne der Mitglieder bzw. der Partei Bündnis 90/Die Grünen in Anführungsstriche gesetzt hat, womit er ersichtlich lediglich den umgangssprachlich benutzten Begriff deutlich machen, nicht aber den damit verbundenen Sinngehalt in Zweifel ziehen wollte. Auch unter Berücksichtigung des in Bezug genommenen Zitats Voltaires lässt sich - jedenfalls nicht eindeutig ein Leugnen des Holocausts feststellen, zumal sich daraus jedenfalls keine Solidarisierung mit strafrechtlich relevanten Äußerungen der Frau I ergibt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit angesichts der nachfolgenden Bezugnahme auf einen Schuldmythos im Sinne einer übergeordneten, nicht individuellen, sondern kollektiven Schuld aller Deutschen, die über Generationen abgebüßt werden muss und den Einzelnen an kritischen Äußerungen zu historischen Tatsachen aus der NS-Zeit (moralisch) hindert. Vielmehr führt diese Bezugnahme auf einen Schuldmythos gerade in der Zusammenschau mit dem nachfolgenden Franklin-Zitat zu der Deutungsmöglichkeit, dass der (vom Angeklagten abgelehnte) Schuldmythos im Sinne der Lüge einer übergeordneten kollektiven Schuld der Stütze durch die Staatsgewalt bedürfe, die in der von Otto Schily kritisierten Existenz des § 130 StGB ihren Niederschlag gefunden hat. 38 Vor diesem Hintergrund hätte sich das Landgericht allerdings im Lichte der durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Meinungsfreiheit mit dieser Deutungsmöglichkeit auseinandersetzen und sie mit überzeugender Begründung ausschließen müssen, woran es fehlt. Insoweit wird auf obige Ausführungen unter 1. mit der Maßgabe Bezug genommen, dass auch hinsichtlich dieser Äußerungen des Angeklagten im Rahmen einer erneuten Verhandlung eine rechtsfehlerfreie Deutung allein im Sinne der landgerichtlichen Bewertung ausgeschlossen erscheint. Soweit das Landgericht tateinheitlich eine Strafbarkeit des Angeklagten gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB (die

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