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Gleichfalls aufzuheben war das Urteil, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Volksverhetzung gemäß §§ 130
Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1, 52 StGB angesichts der am 17. Februar 2017 auf seiner Facebook-Seite getätigten Äußerungen im
Zusammenhang mit der damaligen Verurteilung von Frau I durch das Amtsgericht Detmold gemäß § 130 Abs. 3 StGB
wegen Leugnung des Holocausts verurteilt hat.
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Nach den landgerichtlichen Feststellungen schrieb der Angeklagte Folgendes:
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"Erneut hat das Amtsgericht Detmold die 88 Jahre alte I wegen "Holocaustleugnung" nach §130 StGB zu 10 Monaten
Haft ohne Bewährung verurteilt. Insgesamt müsste die alte Dame nun für 5 Jahre und 9 Monate ins Gefängnis für letztlich - missliebige Meinungsäusserungen."
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Sodann nahm der Angeklagte Bezug auf Voltaire, "der ausführte, dass man ja nicht unbedingt die Meinung eines
anderen teilen muss aber im Sinn der Freiheit und der Gerechtigkeit dafür kämpfen sollte, dass der andere seine
Meinung äussern darf".
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Weiter schrieb der Angeklagte:
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"Nun ist es aber "offenkundig" wohl so, dass der "Holocaust" so etwas wie einer der Grundstein für die Gründung der
BRD und insbesondere des Staates Israel ist und viele Ereignisse der neueren Geschichte ohne des Verweis auf den
damit erzeugten Schuldmythos schlicht undenkbar gewesen wären - und - dieses System wirkt bis heute noch
hocheffektiv weiter. Da hilft es auch wenig, den Mitunterzeichner der US-Unabhängigkeitserklärung - Benjamin Franklin
(...) - zu zitieren, der einst sagte: "Nur die Wahrheit steht von alleine aufrecht!"
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Es hilft auch wenig, den ehemaligen Anwalt der RAF, Mitbegründer der "Grünen" und langjährigen Bundesinnenminister
Otto Schily (SPD) zu zitieren, der - wie viele internationale Rechtsexperten - ganz klar der Meinung ist, dass der § 130
StGB gegen die Verfassung und die Menschenrechte verstößt."
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Nach einem Link zu einem online-Artikel auf www.zeit mit dem Titel "Schily zweifelt am Straftatbestand der HolocaustLeugnung" und einem Zitat der letzen Strophe aus dem Gedicht "Letzter Trost" des deutschen Dichters und
Dramatikers Theodor Körner wünschte der Angeklagte Frau I "unabhängig von ihrer Meinung" u.a. alles Gute.
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Auch insoweit tragen die landgerichtlichen Feststellungen weder den Schuldspruch gemäß §130 Abs. 3 StGB noch
gemäß des tateinheitlich vom Landgericht angenommenen § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
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Eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in §6 Abs. 1 VStGB bezeichneten Art hier: den Holocaust, d.h. die Massenvernichtung von Menschen jüdischen Glaubens - leugnet i.S.d. § 130 Abs. 3 StGB
derjenige, der die historische Tatsache dieses Völkermordes bestreitet, in Abrede stellt oder verneint, wobei dies auch
in unsubstantiierter oder verklausulierter Form geschehen kann, wenn die wahre Absicht eindeutig zum Ausdruck
kommt (Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 130 Rn. 19 m.w.N.).
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Soweit das Landgericht insoweit ausgeführt hat, für ein Leugnen spreche bereits, dass der Angeklagte den Begriff des
Holocaust in Anführungszeichen gesetzt und damit dessen objektiven Wortsinn in Zweifel gezogen habe, wobei die
Verwendung des Stilmittels in einem anderen Sinne, insbesondere zur Hervorhebung, auszuschließen sei, überzeugt
dies bereits deshalb nicht, weil der Angeklagte im gleichen Text auch die Bezeichnung "Grüne" im Sinne der Mitglieder
bzw. der Partei Bündnis 90/Die Grünen in Anführungsstriche gesetzt hat, womit er ersichtlich lediglich den
umgangssprachlich benutzten Begriff deutlich machen, nicht aber den damit verbundenen Sinngehalt in Zweifel ziehen
wollte. Auch unter Berücksichtigung des in Bezug genommenen Zitats Voltaires lässt sich - jedenfalls nicht eindeutig ein Leugnen des Holocausts feststellen, zumal sich daraus jedenfalls keine Solidarisierung mit strafrechtlich relevanten
Äußerungen der Frau I ergibt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit angesichts der
nachfolgenden Bezugnahme auf einen Schuldmythos im Sinne einer übergeordneten, nicht individuellen, sondern
kollektiven Schuld aller Deutschen, die über Generationen abgebüßt werden muss und den Einzelnen an kritischen
Äußerungen zu historischen Tatsachen aus der NS-Zeit (moralisch) hindert. Vielmehr führt diese Bezugnahme auf
einen Schuldmythos gerade in der Zusammenschau mit dem nachfolgenden Franklin-Zitat zu der Deutungsmöglichkeit,
dass der (vom Angeklagten abgelehnte) Schuldmythos im Sinne der Lüge einer übergeordneten kollektiven Schuld der
Stütze durch die Staatsgewalt bedürfe, die in der von Otto Schily kritisierten Existenz des § 130 StGB ihren
Niederschlag gefunden hat.
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Vor diesem Hintergrund hätte sich das Landgericht allerdings im Lichte der durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten
Meinungsfreiheit mit dieser Deutungsmöglichkeit auseinandersetzen und sie mit überzeugender Begründung
ausschließen müssen, woran es fehlt. Insoweit wird auf obige Ausführungen unter 1. mit der Maßgabe Bezug
genommen, dass auch hinsichtlich dieser Äußerungen des Angeklagten im Rahmen einer erneuten Verhandlung eine
rechtsfehlerfreie Deutung allein im Sinne der landgerichtlichen Bewertung ausgeschlossen erscheint.
Soweit das Landgericht tateinheitlich eine Strafbarkeit des Angeklagten gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB (die