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Im Sinne des § 140 Nr. 2 StGB billigt die rechtswidrige Tat, wer seine Zustimmung dazu kundgibt, dass die konkrete mit
Strafe bedrohte Handlung - hier i.S.d. § 126 Abs. 1 StGB - versucht oder vollendet worden ist, und sich damit moralisch
hinter den Täter stellt, die Tat also nachträglich gutheißt, wobei die Beurteilung allein davon abhängt, wie die Äußerung
von einem Empfänger mit normalem Durchschnittsempfinden voraussichtlich verstanden wird (BGH, Urteil vom 17.
Dezember 1968 zu 1 StR 161/68, zitiert nach juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2017 zu2 Rv 9 Ss
177/17 m.w.N.). Dabei muss die Billigung der in Bezug genommenen Straftaten ohne weiteres aus der Kundgebung
selbst hervortreten; die Möglichkeit, die zustimmende Haltung aus der Erklärung herauslesen zu können, genügt nicht.
Vielmehr muss die Zustimmung zu der konkreten strafbedrohten Handlung nach der objektiven und subjektiven Seite
aus der Kundgebung selbst unmittelbar verständlich sein (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1968 zu 1 StR 161/68, zitiert
nach juris Rn. 14, 17).
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Vorliegend fehlt es an dieser Tatbestandshandlung.
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Denn die vom Landgericht festgestellten Äußerungen des Angeklagten können, insbesondere unter Berücksichtigung
seiner Wortschöpfungen "geschmuddelt", "gedrenkmannt" und "geherrhaust" sowie der in Bezug genommenen
klammheimlichen "mescalorischen" Freude jedenfalls ohne weiteres bzw. nach Bewertung des Senats sogar deutlich
nahe liegender auch so verstanden werden, dass der Angeklagte seinem politischen Widersacher S ein gleiches bzw.
ähnliches Schicksal wünscht, wie es die Geschädigten "Schmuddel", von Drenkmann und Herrhausen erlitten haben,
dass S also Opfer einer entsprechenden Straftat wird.
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Dass der Angeklagte die zum Nachteil der Geschädigten "Schmuddel", von Drenkmann und Herrhausen begangenen
Verbrechen nachträglich gutgeheißen hat, ist seinen festgestellten Äußerungen auf seiner Facebook-Seite indes nicht
eindeutig zu entnehmen, zumal jedenfalls die Taten zum Nachteil von Drenkmanns und Herrhausens im Kontext
linksextremistischen Terrorismus’ standen, was der (derzeitigen) politischen Einstellung des Angeklagten nicht
entspricht. Auch in der Zusammenschau mit dem Zitat der klammheimlichen, "mescalorischen" Freude, das aus dem
sog. Buback-Nachruf stammt, auf den der verlinkte online-Artikel sich bezieht, ergibt sich nicht mit der erforderlichen
Eindeutigkeit
etwas
anderes.
Vielmehr
kommentierte
dieser
Nachruf
die
Ermordung
des
damaligen
Generalbundesanwalts Buback - gleichfalls durch linksextremistische Terroristen - in einer Weise, die zwar
vordergründig als Zustimmung zu dieser Tat verstanden werden konnte, unter Berücksichtigung des gesamten Textes
letztlich die linksextremistische Gewalt aber ablehnte, so dass auch die Annahme eine Billigung der zum Nachteil des
Geschädigten Buback begangenen rechtswidrigen Tat aufgrund der Feststellungen nicht eindeutig und damit
rechtsfehlerfrei erfolgen kann.
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Selbst wenn man auf Grundlage der festgestellten Äußerungen des Angeklagten ein nachträgliches Gutheißen der
vorbezeichneten Taten annehmen wollte, wie es das Landgericht getan hat, so handelt es sich indes nach alledem
entgegen der von dem Landgericht vorgenommenen Wertung jedenfalls um eine objektiv mehrdeutige Äußerung mit
der Folge, dass sich das Landgericht unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG mit der anderen
Deutungsmöglichkeit, der Angeklagte habe Rutkowski ohne gleichzeitige Billigung der gegen diese gerichteten Taten
ein Schicksal wie den Geschädigten "Schmuddel", von Drenkmann und Herrhausen gewünscht, auseinandersetzen und
diese mit nachvollziehbarer Begründung ausschließen müssen. Denn im Fall der Mehrdeutigkeit darf im Lichte des Art.
5 Abs. 1 GG nur dann von einer strafbaren Deutungsmöglichkeit ausgegangen werden, wenn andere, straflose
Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können (BVerfG, Kammerbeschluss vom
28. März 2017 zu 1 BvR 1384/16, zitiert nach juris Rn. 17 - zu §130 StGB; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2017
zu 2 Rv 9 Ss 177/17, zitiert nach juris Rn. 16 m.w.N.). Diese Auseinandersetzung lässt das angefochtene Urteil indes
gänzlich vermissen. Der Senat schließt nach Maßgabe der gesamten Umstände auch aus, dass die oben dargelegte straflose - Deutungsmöglichkeit im Rahmen einer erneuten Verhandlung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen werden
könnte.
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Da insoweit aufgrund der landgerichtlichen Feststellungen auch eine Strafbarkeit des Angeklagten aufgrund eines
anderen Strafgesetzes, insbesondere gemäß § 111 StGB mangels Aufforderung zu einer bestimmten Tat unter Hinweis
auf Zeit und Ort (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 111 Rn. 4a f.) sowie wegen Anstiftung zu (Tötungs- bzw. Geiselnahme)Delikten zum Nachteil des S mangels eines Bestimmens zu ausreichend konkretisierten Haupttaten (vgl. Heine/Weißer,
in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 26 Rn. 18) nicht anzunehmen ist, war der Angeklagte insoweit freizusprechen,
da weitere Feststellungen, die eine Verurteilung tragen könnten, nicht zu erwarten sind.
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2. Tat vom 17. Februar 2017
Gleichfalls aufzuheben war das Urteil, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Volksverhetzung gemäß §§ 130