6 Gegen dieses seinem Verteidiger am 19. Februar 2019 zugestellte Urteil hat der Angeklagte mit dem beim Landgericht vorab per Fax am 07. Dezember 2018 eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage Revision eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. März 2019, vorab per Fax am beim Landgericht eingegangen am selben Tag, mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts unter weiteren Ausführungen, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird, begründet. 7 Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 27. April 2019 mit näheren Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, Stellung genommen und beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Der Angeklagte bzw. sein Verteidiger hatten Gelegenheit zur Gegenäußerung. 8 II. 9 Die Revision ist zulässig, insbesondere ist sie rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Sie hat mit der erhobenen Sachrüge in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang Erfolg und führt in diesem Umfang - im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Freispruch des Angeklagten. 10 1. Tat vom 10. November 2016 11 Das Landgericht hat den Angeklagten mit rechtlich nicht tragfähiger Begründung der Billigung von Straftaten gemäß § 140 Nr. 2 StGB wegen der Tat vom ... November 2016 für schuldig befunden. Insoweit liegt nach den Urteilsfeststellungen bereits kein Billigen rechtswidrig begangener Taten i.S.d. Vorschrift vor. 12 Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass der Angeklagte, der seine politische Einstellung selbst als "national konservativ” bezeichnet und auch mit politischen Gruppen des äußeren rechten Randes sympathisiert, am 10. November 2016 als Reaktion auf einen beim Social-Media-Dienst Twitter veröffentlichten Tweet des dem politisch linken Spektrum zugeneigten S um 23:32 Uhr u.a. auf seinem unbeschränkt für jedermann einsehbaren Facebook-Account u.a. Folgendes veröffentlichte: 13 "Erst einmal habe ich -mal wieder- eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Dortmund erstattet! Aber was würde ich in dieser nasskalten und dunklen Jahreszeit für eine klammheimliche "mescalorische” Freude 14 https://www.zeit.de/1997/15/Der Mord und die Hysterie 15 empfinden, wenn bestimmte Kreaturen geschmuddelt, gedrenkmannt oder geherrhaust würden... In diesem Sinne!” 16 Nach den Urteilsfeststellungen führte der vorbezeichnete Link zu einem Artikel der Internetseite www.zeit.de, der sich mit dem sog. Buback-Nachruf betreffend die Ermordung des damaligen Generalbundesanwalts Buback im Jahr 1977 und den damit zusammenhängenden damaligen Ereignisse beschäftigte. Zudem hat der Angeklagte nach den landgerichtlichen Feststellungen die Worte "geschmuddelt", "gedenkmannt" und "geherrhaust" selbst erfunden und wollte dadurch auf die Opfer von Straftaten mit tödlichem Ausgang Bezug nehmen, namentlich auf den im Jahr 2005 von einem der rechtsextremistischen Szene zuzurechnenden Täter erstochenen Punker mit dem Spitznamen "Schmuddel", den im November 1974 bei einem Entführungsversuch von Terroristen der Bewegung "2. Juni" durch einen im Handgemenge ausgelösten Schuss getöteten ehemaligen Präsidenten des Kammergerichts Berlin, Günter von Drenkmann, sowie den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Bank, Alfred Herrhausen, der im November 1989 nach einem gegen ihn gerichteten Bombenattentat der linksterroristischen "Rote Armee Fraktion" verstarb. 17 Dass der Angeklagte die rechtswidrig zum Nachteil der Geschädigten "Schmuddel", Herrhausen und von Drenkmann begangenen Taten i.S.d. §§ 140 Nr. 2, 126 Abs. 1 StGB i.V.m. §§ 211, 212 bzw. § 239, 22, 23 Abs. 1 StGB gebilligt hat, wie die Strafbarkeit nach § 140 Nr. 2 StGB voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1968 zu1 StR 161/68, zitiert nach juris Rn. 14) ist auf Grundlage der getroffenen Feststellungen indes nicht rechtsfehlerfrei anzunehmen. Soweit das Landgericht das Billigen von Straftaten i.S.d. § 140 Nr. 2 StGB bejaht und insoweit ausgeführt hat: 18 "Die Billigung der Straftaten ergibt sich bereits daraus, dass der Angeklagte seine Wortschöpfungen mit dem Begriff der Freude verknüpft hat. Damit hat er sie gutgeheißen. Ein anderes Verständnis ist bei vernünftiger Betrachtung nicht möglich; der Angeklagte hat eine andere Tendenz auch nicht deutlich gemacht. ...", 19 ist zu besorgen, dass es den Begriff der "Billigung", der sich stets auf ein bestimmtes strafbares Handeln beziehen muss, verkannt und insbesondere die Anforderungen, dies sich insoweit im Lichte der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG ergeben, nicht beachtet hat. Im Sinne des § 140 Nr. 2 StGB billigt die rechtswidrige Tat, wer seine Zustimmung dazu kundgibt, dass die konkrete mit

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