aufweisen. Das entspricht dem Zweck des Vermögensgesetzes. Er besteht in der Wiedergutmachung von Unrechtsmaßnahmen des NS-Staates in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945, zu der sich der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland mit Blick auf den Rechts- und Sozialstaatsgedanken des Grundgesetzes verpflichtet hat. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es in der sowjeNschen Besatzungszone ebenso wie später in der DDR und im sowjeNschen Sektor Berlins bis zum Erlass des Vermögensgesetzes keine Wiedergutmachungsgesetzgebung gegeben hat, die den in den westlichen Besatzungszonen und -sektoren Berlins und später in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Wiedergutmachungsgesetzen gleichwerNg gewesen wäre (Beschluss vom 23. August 2000 - BVerwG 8 B 60.00 -, Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 6 S. 22 f. m.w.N.)." 16Eine Vermögensentziehung im Beitri?sgebiet setzt damit voraus, dass der geschädigte Vermögenswert dort belegen war. Das ist im Fall der Schädigung von AkNen jedenfalls dann der Fall, wenn das Unternehmen seinen Sitz im Beitri?sgebiet ha?e (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 4.08 -, Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 92 = juris Rn. 20 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die IG Farben ha?e ihren Sitz konNnuierlich in Frankfurt am Main. 17Ein Anspruch auf BruchteilsresNtuNon besteht nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 VermG aber auch, wenn eine unmi?elbare oder mi?elbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG war und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen war. 18Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beteiligung der Eheleute S an IG Farben in Höhe von nom. 475.000,- RM unterlag einer verfolgungsbedingten Vermögensschädigung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG. Nach § 1 Abs. 6 VermG ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, poliNschen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben, wobei dabei ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschni?s der Anordnung BKO (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) -REAO - vermutet wird. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen haben die Eheleute S AkNen der IG Farben in Höhe von nom. 475.000 RM zur Begleichung von Reichsfluchtsteuer und Judenvermögensabgabe sowie durch Vermögensverfall, also verfolgungsbedingt verloren. Das Unternehmen selbst, die

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