IG Farben, unterlag seinerseits aber keiner schädigenden Maßnahme. 19Soweit die Beklagte
der Auffassung ist, § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 VermG sei dahingehend auszulegen, dass entsprechend der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 VermG - die Norm nur dann Anwendung
finde, wenn die unmi?elbare oder mi?elba re Beteiligung als solche zurückgegeben worden
sei - was hier nicht der Fall sei -vermag sich die Kammer dieser Auffassung nicht
anzuschließen. Nach der Überzeugung der Kammer bietet zum einen der Wortlaut des § 3
Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 VermG für diese Auslegung keinen Ansatz. Vielmehr ist der Wortlaut
insofern eindeuNg, als er einen Anspruch auf BruchteilsresNtuNon auch dann einräumt, wenn
eine unmi?elbare oder mi?elbare Beteiligung an einem Unternehmen einer
verfolgungsbedingten Schädigung unterlag, das Unternehmen als solches aber nicht. Die
durch den Wortlaut eindeuNg zum Ausdruck kommende Rechtsfolgenverweisung („dieser
Anspruch besteht auch…“), entspricht auch der IntenNon des Gesetzgebers. So ergibt sich
aus der Begründung zur Klarstellung bzw. Ergänzung der Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 4
VermG durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 (BGBl. I, S.
1823 ff.), dass § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 VermG eine Rechtsfolgenverweisung auf den Anspruch
auf Einräumung von Bruchteilseigentum darstellt (vgl. Bundestagsdrucksache 13/7275, S.
44). Weiterhin wird in der Begründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Regelung, „auch dann eingreiW, wenn in der Zeit von 1933 bis 1945 die NS-Opfer
zwangsweise ihre Beteiligungen veräußern mussten, es zu einer Schädigung des
Unternehmens selbst jedoch nicht kam. Die Rückgabe des Unternehmens selbst,
insbesondere das Quorum, ist entgegen dem ersten Teilsatz in Satz 4 nicht
Voraussetzung.“ 20Wäre der Gesetzgeber der Auffassung gewesen, dass als weitere
(ungeschriebene) Voraussetzung der Anwendbarkeit des 2. Halbsatzes des § 3 Abs. 1 Satz 4
VermG zwar nicht das Unternehmen, wohl aber die Beteiligung als solche zurückgegeben
werden muss, wäre Anlass gewesen, dies - wo er sich doch schon mit der Rückgabe des
Unternehmens im Zusammenhang mit dem 2. Halbsatz befasst hat - ausdrücklich
klarzustellen. Dies hat er aber nicht getan. 21Zum anderen vermag die Kammer entgegen der
Auffassung der Beklagten keine Umstände zu erkennen, die die von der Beklagten
vorgenommene Auslegung gebieten. Dabei ist in diesem Zusammenhang zu berücksichNgen,
dass eine BruchteilsresNtuNon nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 VermG in Bezug auf Beteiligungen
an Westunternehmen mit Vermögenswerten im Beitri?sgebiet nach der Auffassung der
Beklagten voraussetzen würde, dass die Rückgabe der Beteiligung als solche bereits