aufweisen. Das entspricht dem Zweck des Vermögensgesetzes. Er besteht in der
Wiedergutmachung von Unrechtsmaßnahmen des NS-Staates in der Zeit vom 30. Januar
1933 bis zum 8. Mai 1945, zu der sich der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland mit
Blick auf den Rechts- und Sozialstaatsgedanken des Grundgesetzes verpflichtet hat. Damit
wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es in der sowjeNschen Besatzungszone ebenso
wie später in der DDR und im sowjeNschen Sektor Berlins bis zum Erlass des
Vermögensgesetzes keine Wiedergutmachungsgesetzgebung gegeben hat, die den in den
westlichen Besatzungszonen und -sektoren Berlins und später in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Wiedergutmachungsgesetzen gleichwerNg gewesen wäre (Beschluss
vom 23. August 2000 - BVerwG 8 B 60.00 -, Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 6 S. 22 f.
m.w.N.)." 16Eine Vermögensentziehung im Beitri?sgebiet setzt damit voraus, dass der
geschädigte Vermögenswert dort belegen war. Das ist im Fall der Schädigung von AkNen
jedenfalls dann der Fall, wenn das Unternehmen seinen Sitz im Beitri?sgebiet ha?e (vgl.
BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 4.08 -, Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 92 =
juris Rn. 20 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die IG Farben ha?e ihren
Sitz konNnuierlich in Frankfurt am Main. 17Ein Anspruch auf BruchteilsresNtuNon besteht
nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 VermG aber auch, wenn eine unmi?elbare oder mi?elbare
Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG war
und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 VermG
betroffen war. 18Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beteiligung der Eheleute S an IG
Farben in Höhe von nom. 475.000,- RM unterlag einer verfolgungsbedingten
Vermögensschädigung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG. Nach § 1 Abs. 6 VermG ist das
Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und
Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus
rassischen, poliNschen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und
deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise
verloren haben, wobei dabei ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des
II. Abschni?s der Anordnung BKO (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26.
Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) -REAO - vermutet wird. Ausweislich der
vorliegenden Unterlagen haben die Eheleute S AkNen der IG Farben in Höhe von nom.
475.000 RM zur Begleichung von Reichsfluchtsteuer und Judenvermögensabgabe sowie
durch Vermögensverfall, also verfolgungsbedingt verloren. Das Unternehmen selbst, die