18 Abs. 4 REAO gesprochen werden könne. Aber selbst wenn der Auffassung der Klägerin zu
folgen wäre, bei § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 VermG handele es sich um eine
Rechtsfolgenverweisung, fehlte es an der Schädigung einer Unternehmensbeteiligung i.S.v. §
1 Abs. 6 VermG, da das Unternehmen sich nicht im Geltungsbereich des Vermögensgesetzes
befunden habe. 9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens
der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten
Verwaltungsvorgang (ein Ordner) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
waren. Entscheidungsgründe: 10Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet, da der
Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 26. August
2013 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die
Klägerin hat Anspruch auf die Feststellung, dass sie in Höhe einer Beteiligung der
Eheleute 11S an der IG Farben in Höhen von nominell 475.000,- RM BerechNgte im Sinne
des Vermögensgesetzes ist. 12Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 1 Abs.
1a NS-VEntschG i.V.m. §§ 1 Abs. 6, 3 Abs. 1 Satz 4 VermG. 13Mit dem am 5. September 2006
bei der Beklagten eingegangenen Schreiben nebst Anlage hat die Klägerin gem. § 1 Abs. 1a
NS-VEntschG einen fristgerechten Antrag gestellt. Durch die Bezugnahme auf die in der
Anlage genannte Beteiligung von Dr. M S an der IG Farben hat sie diesen konkreten
Vermögenswert hinreichend konkret bezeichnet. Soweit die Beklagte in ihrer
Klageerwiderung der Auffassung ist, dass nicht von einem fristgerechten Antrag ausgegangen
werden könne, da der Antrag die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich
der Zulässigkeit der Globalanmeldung 3 nicht erfülle, geht dieser Einwand ins Leere. Die
Beklagte übersieht, dass es hier nicht um die Frage der Wirksamkeit einer Globalanmeldung
und ihrer Präzisierung geht, sondern die Klägerin ihre Anmeldung auf § 1 Abs. 1a NSVEntschG stützen kann. 14Entgegen der Auffassung der Beklagten bedurWe es für eine
wirksame KonkreNsierung des Vermögenswertes i.S.v. § 1 Abs. 1a NS-VEntschG auf
Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nicht der Benennung einzelner Grundstücke. Dafür
gibt es bereits im Wortlaut der BesNmmung keinen Anhalt, denn entzogen worden sind den
Eheleuten S keine Grundstücke, sondern eben ihre AkNenbeteiligung; diese allein ist der
anzumeldende Vermögenswert. Dies hat die Kammer bereits zu den notwendigen Angaben
bei einer die Anmeldefrist des § 30a VermG wahrenden An meldung entschieden (Urteil vom
16. Mai 2013 - VG 29 K 328.11 -, juris Rdnr. 32, bestäNgt durch Beschluss vom 8. April 2014
- BVerwG 8 B 47.13 -, ZOV 2014, 116 = juris). Nach Sinn und Zweck der durch das