BGH, Urteil vom 20.12.1973 – IX ZR 50/71LG Köln; OLG Köln07.10.1970 BeckRS 1973, 31378889 BGH, Urteil vom 20.12.1973 – IX ZR 50/71LG Köln; OLG Köln07.10.1970 Titel: BGH: Urteil vom 20.12.1973 - IX ZR 50/71 Normenkette: Art. V Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG Amtlicher Leitsatz: a)Wenn der Anspruch auf die Beihilfe den Kindern des Verfolgten zusteht, bestimmt deren Zahl die Quote, die für die Höhe der Teilansprüche maßgebend ist. b)Die Teilforderung jedes Kindes ist rechtlich selbständig. Sie wird durch Ausschluß, Verlust oder Entstehung der Teilforderung eines anderen Kindes nicht beeinflußt. Rechtskraft: rechtskräftig Verkündet am 20. Dezember 1973 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Oktober 1970 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Der Vater der Klägerin, der Schneider M H B., mußte in Rumänien von Juli 1941 bis März 1944 den Judenstern tragen und Zwangsarbeit leisten. Im Juli 1964 wanderte er von Rumänien nach Israel aus. M H B. beantragte fristgerecht eine Beihilfe gemäß Art. V BEG-SchlußG. Bevor über den Antrag entschieden wurde, starb er am 12. September 1966. Seine Ehefrau war http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31378889 1 von 3 3/5/2023

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