Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, es handele sich lediglich um eine wertende, eigene Zusammenfassung und Interpre
tation der klägerischen Rede, was bereits dadurch deutlich werde, dass in der angegriffenen
Berichterstattung lediglich der Begriff „Tätervolk“ gesetzt worden sei. Dies sei auch für einen
Durchschnittleser ein Hinweis darauf, dass nur dieses W ort als wörtliche Rede zitiert werde.
Dies wiederum bedeute, dass der durchschnittliche Leser damit ausgehen werde, dass die
weiteren Ausführungen Wertungen des Autors seien. Für einen aufgeschlossenen Leser wer
de also als Tatsache lediglich behauptet, dass der Kläger in seiner Rede das W ort Tätervolk
benutzt hat und als Interpretation des Autors dargelegt werde, dass er dam it tatsächlich Jüdin
nen und Juden meinte. Zudem habe der Kläger selbst das Risiko eines solchen Missverständ
nisses erzeugt. Die Formulierungen seien so gewählt, dass nach dem Motto „Das muss man
ja mal sagen dürfen“ die Begriffe Juden und Tätervolk in direkten Zusammenhang gebracht
worden. Deswegen sei der Eindruck erweckt worden, als seien die Juden eben doch ein Tä
tervolk. Insbesondere, weil die Rede suggeriere, große Teile des Establishment würden die
Deutschen als Tätervolk bezeichnen, laute der Umkehrschluss der Rede ja gerade, dass un
ter dieser Voraussetzung auch die Juden als Tätervolk bezeichnet werden können. Zu diesem
Schluss sei anscheinend die CDU-Bundestagsfraktion gekommen, weil sie den Kläger etwa
einen Monat nach dessen Rede ausgeschlossen habe.
Der angenommene Gegenstands wert von 25.000,00 € sei deutlich überhöht, weil der Kläger
kaum noch in der Öffentlichkeit Beachtung finde, er keine absolute, sondern nur noch eine
sehr relative Person des öffentlichen Interesses sei.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechsel
ten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
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