Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung seiner vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 €, da der Beklagte keine Rechte des Klägers ver
letzt hat.
Der Beklagte hat in seinem Artikel vom 31.08.2015 lediglich seine eigene Interpretation der Re
de des Klägers vom 03.10.2003 wiedergegeben. Die Rede des Klägers lässt eine solche In
terpretation zu. Der Kläger stellt nämlich in dem Abschnitt seiner Rede anfangs fest, dass „die
Juden, die sich dem Bolschewismus und der Revolution verschrieben hatten, (...) zuvor ihre
religiösen Bindungen gekappt (hatten). Sie waren nach Herkunft und Erziehung Juden. Von ih
rer Weltanschauung her aber m eist glühende Hasser jeglicher Religionen.“ Damit stellt der
Kläger fest, dass er unter dem Begriff Juden sowohl die Menschen versteht, die nach Herkunft
und Erziehung Juden waren, als auch solche, die als Juden „ihre religiösen Bindungen ge
kappt“ und „sich dem Bolschewismus und der Revolution verschrieben“ hatten. Im Folgenden
führte der Kläger in seiner Rede aus: „Verbindendes Element des Bolschewismus und des
Nationalsozialismus w ar also die religionsfeindliche Ausrichtung und die Gottlosigkeit. Daher
sind weder „die Deutschen“, noch die „Juden“ ein Tätervolk. Mit vollem Recht aber kann man
sagen: „Die Gottlosen mit ihren gottlosen Ideologien, sie waren das Tätervolk des letzten blu
tigen Jahrhunderts.“ Damit bezeichnete der Kläger som it „die Gottlosen“ als Tätervolk und da
m it auch die Juden, d ie ,. ihre religiösen Bindungen gekappt“ hatten.
Der Versuch des Klägers, dies mit dem Satz: „Daher sind weder “die Deutschen“, noch die
„Juden“ ein Tätervolk“ zu relativieren oder als sprachliches Schutzschild zu nutzen, verfängt
nicht. Es geht zu Lasten des Klägers, wenn er sich sprachlicher Verwirrspiele bedient.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeitauf §§ 708 Nr. 11. 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann B erufung eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
600 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von e in e m M o n a t schriftlich bei dem
L an d g erich t Dresden, L o th rin g e r S traß e 1, 01069 Dresden
Seite 5