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Zusätzlich hat sich das Landgericht darauf stützen können, dass sich das Bibelzitat seinerseits überwiegend in
antijüdischen Ausführungen erschöpft ("Sie [die Juden] haben den Herrn Jesus getötet und die Propheten, und haben
uns verfolgt, und gefallen Gott nicht und sind allen Menschen Feind. ... Aber Zorn Gottes ist schon im vollen Maß über
sie gekommen."). Nachdem der Angeklagte selbst ebenfalls dem politisch rechtsextremen Spektrum angehört, die
Äußerung des Angeklagten in einer Solidaritätsveranstaltung für V gefallen ist, die nach mehrfacher Verurteilung wegen
Leugnens des Holocausts inhaftiert war, die Veranstaltung nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen in
erster Linie von Sympathiekundgebungen für V geprägt war und die Teilnehmer überwiegend Angehörige des politisch
rechtsextremen Spektrums waren, konnte und durfte das Landgericht es unter dem Maßstab eines objektiven
Empfängerhorizontes als sicher ausschließen, dass es dem Angeklagten mit seiner Äußerung um etwas anderes ging
als eine Leugnung des Holocaust.
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Nach alledem schränkt die Verurteilung den Angeklagten auch nicht in unzulässiger Weise in seiner Meinungsfreiheit
gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift zu Recht darauf
hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht die Regelung des § 130 Abs. 3 StGB als verfassungskonform
beurteilt hat (BVerfG, Beschlüsse vom 22. Jun 2018 - 1 BvR 2083/15 u. 1 BvR 673/18 -, juris). Im Übrigen entspricht es
auch internationalem Recht, dass die Darbietung von Hass, Antisemitismus und die Leugnung des Holocaust nicht von
der Meinungsfreiheit gedeckt sind (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Entscheidung vom 20. Oktober 2015
- 25239/13 -, juris).
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Gegen die Verhängung und Bemessung der im Verhältnis zum Maß der Schuld des Angeklagten recht moderaten
Geldstrafe ist ebenfalls nichts zu erinnern.
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3.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.