OLG Hamm, Beschluss vom 01.06.2021 - 3 RVs 19/21
Fundstelle
openJur 2021, 20170
Verfahrensgang
vorher: Az. 05 Ns
68/19
Rkr: AmtlSlg:
Tenor
1
Die Revision wird als unbegründet verworfen.
2
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
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I.
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Auf den Einspruch des Angeklagten gegen einen Strafbefehl verurteilte ihn das Amtsgericht Bielefeld am 20. August
2019 wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Gegen das Urteil legte der Angeklagte Berufung
ein, die das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 5. Oktober 2020 verworfen hat.
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Nach den Feststellungen der kleinen Strafkammer nahm der Angeklagte am 00.00.0000 in C an einer von Mitgliedern
der Partei "Die Rechte" aus E angemeldeten Veranstaltung teil, die zum 00. Geburtstag der bekannten und mehrfach
verurteilten Holocaust-Leugnerin V, mit der der Angeklagte befreundet ist, stattfand. Auf der Veranstaltung trat er als
Redner auf und hielt eine etwa neunminütige Rede, die noch heute bei "youtube" abrufbar ist. In dieser - in dem
angefochtenen Urteil im vollständigen Wortlaut mitgeteilten - Rede äußerte er u. a.: "Die Juden haben Christus
verworfen, haben ihn kreuzigen lassen, sie haben sein Opfer für sich in Anspruch genommen und brauchten einen
anderen Mythos. Den haben sie geschaffen und der findet auch seinen Niederschlag in § 130 Strafgesetzbuch." Durch
diese Passage, so das Landgericht, habe der Angeklagte bewusst und gewollt den Holocaust als Erfindung der Juden
dargestellt, wobei ihm bewusst gewesen sei, dass dies von Dritten, insbesondere Teilnehmern der Veranstaltung, auch
entsprechend verstanden werden würde.
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Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner rechtzeitig durch seinen Verteidiger eingelegten und rechtzeitig
mit der jeweils näher ausgeführten Verfahrensrüge und der Sachrüge begründeten
Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
Revision.
Die
7
II.
8
Die Revision ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
9
1.
10
Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Zu Unrecht beanstandet der Angeklagte die Ablehnung seines Antrags auf
Erhebung des Sachverständigenbeweises "zum Beweis der Tatsache, dass von verschiedenen Strömungen der
jüdischen Religion die im christlichen Glauben als Voraussage des Erscheinens Jesu Christi verstandenen Texte im
Kapitel 53 des Buches Jesaja dahingehend interpretiert werden, dass ein erheblicher Teil des jüdischen Volkes als
Opfer sterben müsse und diese Lehre bereits vor 1933 vertreten wurde". Das Landgericht hat die beantragte
Beweiserhebung zutreffend gem. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO als bedeutungslos abgelehnt.
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Bei der unter Beweis gestellten Behauptung handelt es sich um eine Hilfstatsache. Der Antrag betrifft nicht die dem
Angeklagten als strafbar vorgeworfene Äußerung als solche, sondern hat angebliche religiöse Ansichten zum
Gegenstand, aus deren Existenz aus Sicht des Angeklagten der Schluss zu ziehen sei, dass es sich bei der ihm
vorgeworfenen Äußerung nicht um ein Leugnen von Tatsachen, sondern um eine theologische Meinungsäußerung
handele.
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Diese Hilfstatsache war aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung bedeutungslos. Denn sie hätte auch im Falle
ihrer Bestätigung keinen Einfluss auf die tatrichterliche Überzeugung vom entscheidungserheblichen Sachverhalt
gehabt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1999 - 1 StR 122/99 -; Beschluss vom 15. Oktober 2013 -3 StR 154/13 -, beide
juris; Julius in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2019, § 244, Rn. 30; Trüg/Habetha, in:
Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 244, Rn. 240; Meyer-Goßner, StPO, 63. Auflage 2020, § 244, Rn.
56). Zutreffend ist das Landgericht in seinem die Beweiserhebung ablehnenden Beschluss davon ausgegangen, dass
die Bewertung der dem Angeklagten vorgeworfenen Äußerung als strafbar nicht davon abhängt, ob es die unter Beweis
gestellten Strömungen in der jüdischen Religion tatsächlich gibt.
Denn "Leugnen" im Sinne von § 130 Abs. 3 StGB ist u. a. das Bestreiten des nationalsozialistischen Völkermordes an