21 22 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 18. Juli 2016 sowie den Bescheid vom 16. Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr aufgrund ihres Antrags vom 19. Oktober 2012 eine Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit von April 1944 bis Januar 1945 als Ghetto-Beschäftigungszeit zu gewähren. Die Beklagte beantragt, 23 die Berufung zurückzuweisen. 24 Sie bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Entschädigungsakte und die Verfahrensakte verwiesen, die dem Senat vorlagen. Entscheidungsgründe 26 Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht beim Sozialgericht Lübeck eingegangen. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist am 19. Juli 2016 abgesandt worden, die Berufung der Klägerin dagegen ging am 24. August 2016 beim Sozialgericht ein. Die gemäß § 153 Abs. 1 SGG entsprechend geltende Berufungsfrist des § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG (BSG vom 30. Januar 2002 – B 5 RJ 10/01 R, SozR 3-1500 § 67 Nr. 21; BSG vom 24. April 1991 – 9a RV 9/90 – juris) von drei Monaten ist gewahrt. Die Berufung ist aber nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat die ablehnende Entscheidung der Beklagten zu Recht bestätigt. Denn die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Rentenanspruch unter Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten. 27 Nach § 35 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr erreicht und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Auf die allgemeine Wartezeit werden gemäß § 51 Abs. 1, Abs. 4 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten und mit Ersatzzeiten angerechnet. Beitragszeiten sind gemäß § 55 Abs. 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge geleistet worden sind. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach den besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. 28 § 2 Abs. 1 Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) in der Fassung des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl I, S. 952) bestimmt, dass für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto Beiträge als gezahlt gelten. Gemäß § 1 Abs. 1 ZRBG gilt dieses Gesetz für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn die Beschäftigung aus eigenem Willensschluss zu Stande gekommen ist, gegen Entgelt ausgeübt wurde und das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag. 29 Eine Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG ist jegliche Beschäftigung innerhalb und außerhalb des räumlichen Bereichs eines Ghettos, die von Verfolgten ausgeübt wurde, während sie sich zwangsweise in einem Ghet- - Seite 5 von 8 -

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