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Am 19. Oktober 2012 stellte sie bei der Beklagten einen Rentenantrag. Ausweislich ihrer
Angaben in dem Antragsformular wurde sie in D.... in U.... geboren. Sie gab an, sie habe
sich von April 1944 bis Januar 1945 im Ghetto B.... aufgehalten. Sie sei zwar die Jüngste in der Familie, aber körperlich weit entwickelt gewesen. Die Nationalsozialisten hätten
sie auf der Straße aufgegriffen; sie habe deren Büros und Toiletten reinigen müssen. Der
Judenrat habe sie in die Suppenküche gesteckt, auch dort habe sie hart arbeiten müssen. Sie habe große Töpfe mit Suppe und Bohnen schleppen und Suppe zu alten Leuten
bringen müssen. Wenn sie zu spät aus der Küche gekommen sei, um die Büros der Nazis
zu reinigen, sei sie mit dem Stock blutig geschlagen worden. Wenn auf der Straße Leichen gelegen hätten, habe sie helfen müssen, diese zu beseitigen. Bis heute habe sie
von der harten Arbeit noch Schmerzen in den Knien und Schultern.
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Im Rahmen ihrer Ermittlungen zog die Beklagte die Akte des Verwaltungsverfahrens
nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) des Amtes für Wiedergutmachung Rheinland-Pfalz bei. Darin hatte die Klägerin 1978 angegeben, sie sei in V.... am C.... in R....
geboren. Dort habe sie bis 1941 mit ihrem Vater, ihrer Mutter und Schwester gelebt. Bei
Kriegsausbruch und nach dem Einmarsch deutscher und r.... r Truppen seien die Juden
in das Ghetto J.... bis Ende Oktober 1941 eingewiesen worden. Sie hätten den Judenstern
tragen müssen. Im Oktober 1941 sei die Familie über den Da...._ nach M.... in das Lager
Ba.... gekommen. Während der Fahrt nach T........ sei ihr Vater erschossen worden. In
Ba.... sei sie im April 1944 von der Roten Armee befreit worden und nach V.... zurückgekehrt. Bis 1946 sei sie dortgeblieben. Dann sei sie nach R.... ausgewandert.
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In einem Urteil des Landgerichts Trier (5 O (WG) 419/76) vom 27. August 1980 über Entschädigungsansprüche der Klägerin ist ausgeführt, die Klägerin habe am 13. März 1967
eidesstattlich ausgesagt, sie sei im Zuge der einsetzenden russischen (sic) Verfolgungen
während des 2. Weltkrieges mit ihrer Mutter im Jahr 1941 zunächst in das Ghetto J.... eingewiesen worden. Im Oktober 1941 sei sie nach M.... und später in das Lager Ba.... gekommen, wo sie im April 1944 von den Russen befreit worden sei.
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Gegenüber der Claims Conference erklärte die Klägerin 2004, sie sei in D.... in U.... geboren und habe dort bis April 1944 im Ghetto gelebt. Von dort sei sie mit ihrer Mutter nach
Da.... gekommen. Ihre Mutter habe sie im Lager versteckt. Als die Nazis sie gefunden
hätten, sei sie mit dem Stock bestraft worden. Sie sei in den Wald geschickt worden, um
Feuerholz zu holen und die Büros und Unterkünfte der Nazis zu heizen, auch bei Regen
und Schnee bei bitterkaltem Wetter ohne vernünftige Kleidung und Schuhe. Ohne etwas
zu essen zu bekommen sei sie durch die Kälte krank geworden. Sie habe in den Lagern
W.... und Db.... gelebt.
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Der Aufenthalt in den Lagern, die nicht benannt sind, und das Verstecken dort ist ferner
Inhalt einer undatierten Erklärung der Mutter der Klägerin Ca.......
8
Mit Bescheid vom 16. Januar 2013 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, die Wartezeit für eine Altersrente sei nicht erfüllt. Die Zeit von April 1944 bis Januar 1945 könne nicht als Beschäftigungszeit im Ghetto anerkannt werden, da sie nicht
glaubhaft gemacht sei. Die verschiedenen Angaben der Klägerin stimmten nicht überein.
In den Verfahren nach dem BEG und gegenüber der Claims Conference habe diese angegeben, in der betreffenden Zeit im Ghetto D.... bzw. im Ghetto J.... gewesen zu sein.
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