127
cc) Schließlich greift der Einwand nicht durch, dass die stellvertretende Landtagspräsidentin willkürlich gehandelt und
damit gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit bei der Bewertung des Verhaltens (vgl. VerfGH Sachsen, Urteil vom
03.12.2010 - Vf. 17-I-10 -, Juris Rn. 58) verstoßen habe. Dieser Vorwurf wäre nur dann hinreichend substantiiert, wenn
mehrere vergleichbare Konstellationen, die unterschiedlich behandelt worden sein sollen, konkret dargelegt würden.
Dem pauschalen Vortrag des Antragstellers, dass im Landtag regelmäßig "Abgeordnete von Vertretern anderer
Fraktionen als Antisemiten und antisemitisch bezeichnet [werden], ohne dass ein Ordnungsruf erfolgt", lassen sich
jedoch keine vergleichbaren Fälle entnehmen, also die Bezeichnung Dritter als antisemitisch, ohne dass aus der
Äußerung oder dem Sachzusammenhang ersichtlich wäre, weshalb eine solche herabwürdigende Zuschreibung erfolgt.
128
dd) Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass das Beurteilungsermessen der stellvertretenden
Landtagspräsidentin durch ihre Wertung des Zwischenrufs als Verstoß gegen die parlamentarische Ordnung und ihre
Entscheidung, einen Ordnungsruf zu erteilen, überschritten worden wäre.
129
D.
130
Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist kostenfrei (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG). Gründe für eine
Anordnung nach § 60 Abs. 4 VerfGHG bestehen nicht.