88 Der aufgrund seines Zwischenrufs "Sie sind ein Antisemit!" ergangene Ordnungsruf sei daher verfassungswidrig. Im Rahmen der Debatte zum Thema "Schutz der Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg vor Terror-Anschlägen! Die Ereignisse in Halle und Limburg werfen auch Sicherheitsbedenken in Baden-Württemberg auf." habe der Abgeordnete Sckerl (GRÜNE) der AfD in schneidendem Ton eine politische Mitverantwortung für antisemitische Entwicklungen in Deutschland vorgeworfen. Die Rede des Abgeordneten Sckerl sei mit den Formulierungen, die AfD sei keine Partei für Juden und sogar eine Gefahr für jüdisches Leben in Deutschland, auf die Herab- und Zurücksetzung der AfD ausgerichtet gewesen. Da er (der Antragseller) bekanntermaßen mehrfach seine Verbundenheit zum Judentum bekräftigt und öffentlich gegen Antisemitismus Stellung bezogen habe, habe er den verleumderischen Ausführungen des Abgeordneten Sckerl mit dem Zwischenruf "Sie sind ein Antisemit!" begegnen dürfen. Diese Reaktion sei sogar zwingend geboten gewesen, um den gegen die AfD und die Juden in der AfD gerichteten Angriff angemessen zurückzuweisen. 89 Der Abgeordnete Sckerl habe nach seinen eigenen inhaltlich ungewöhnlich scharfen Angriffen gegen die AfD auch eine scharfe Reaktion hinnehmen müssen, denn wer im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben habe, müsse eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie das persönliche Ansehen mindere. Die Grenze zur Verletzung der parlamentarischen Ordnung sei erst erreicht, wenn die inhaltliche Auseinandersetzung ganz in den Hintergrund rücke und im Vordergrund eine bloße Provokation und eine Herabwürdigung anderer, insbesondere des politischen Gegners, stehe. Davon könne bei dem Debattenbeitrag des Antragstellers aber keine Rede sein, da dieser zwingend geboten gewesen sei, um den vom Abgeordneten Sckerl gegen die Juden in der AfD und gegen die AfD insgesamt gerichteten Angriff angemessen zurückzuweisen. Es sei nicht die Aufgabe des Präsidiums, in die inhaltliche Auseinandersetzung im Plenum einzugreifen, da Ordnungsmaßnahen nicht das Mittel zur Ausschließung bestimmter inhaltlicher Positionen sein dürften. 90 Der Antragsteller nimmt zudem Bezug auf seinen vom Landtag zurückgewiesenen Einspruch, indem er ausgeführt hatte, der Ordnungsruf erweise sich als willkürlich, weil im Landtag regelmäßig Abgeordnete von Vertretern anderer Fraktionen als Antisemiten und antisemitisch bezeichnet würden. 91 II. 92 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Antrag sei unbegründet, da der Ordnungsruf formell und materiell verfassungsgemäß erfolgt sei. 93 In formeller Hinsicht sei der Ordnungsruf durch die stellvertretende Präsidentin bereits beim Ausspruch ausreichend damit begründet worden, dass die persönliche Zuordnung des Begriffs Antisemit einen Ordnungsruf nach sich ziehe. Die unterbliebene namentliche Benennung des Antragstellers sei hingegen unschädlich, da sowohl für den Antragsteller als auch für die anderen Abgeordneten des Landtags der Adressat der Maßnahme ausreichend erkennbar gewesen sei. 94 Auch in materieller Hinsicht sei der Ordnungsruf rechtmäßig, da die Bezeichnung eines anderen Abgeordneten als Antisemiten - bis auf extreme Ausnahmekonstellationen - stets als eine ordnungsruffähige Störung der Ordnung im Sinne des § 91 LTGO anzusehen sei. Die Bezeichnung stelle eine provozierende Herabwürdigung eines anderen Landtagsmitglieds dar, weshalb sie einen Ordnungsruf rechtfertige. Der auch verfassungsgerichtlich respektierte Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Landtagspräsidentin sei vorliegend nicht überschritten worden. Wer in Deutschland in einer Auseinandersetzung als "Antisemit” bezeichnet werde, werde zugleich in die Tradition der systematischen Entrechtung und anschließenden Vernichtung der europäischen Juden gestellt oder zumindest dem Vorwurf ausgesetzt, den geistigen Nährboden für eine solche Einstellung und für erneute Angriffe auf die Existenzberechtigung jüdischen Lebens in Deutschland und in der Welt zu schaffen. Deshalb sei jedenfalls der direkte persönliche Angriff auf einen anderen Abgeordneten mit dem Vorwurf, er sei Antisemit, von vornherein und grundsätzlich ausnahmslos eine Störung der parlamentarischen Ordnung. Ein solcher Eingriff rechtfertige deshalb ohne Weiteres einen daran anknüpfenden Ordnungsruf. 95 III. 96 Die Landesregierung hat mitgeteilt, dass sie von einer Äußerung zu dem Verfahren absieht. 97 IV. 98 In der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2021 haben die Beteiligten ihr schriftsätzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. 99 C. 100 Das Organstreitverfahren hat keinen Erfolg. Es ist zwar zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). I.

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