121 aa) Der Bezeichnung einer Person als "Antisemiten" kommt - gerade auch im politischen Raum - eine stark abwertende und ehrenrührige Bedeutung zu. Sie hält dem Adressaten eine gegenüber Menschen wegen ihres jüdischen Glaubens oder ihrer jüdischen Abstammung diskriminierende Einstellung vor, wobei sie diesen insbesondere in Deutschland in die Tradition mit einer Geisteshaltung bringt, die unter der nationalsozialistischen Schreckensherrschaft zum Völkermord an 6 Millionen Juden geführt hat (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 22.10.2019 - 3 U 1523/18 -, Juris Rn. 47). 122 Die Bezeichnung einer Person als "Antisemiten" stellt keine einem objektiven Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung dar, bei der, unabhängig davon, ob sie sich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützt, ein "Dafürhalten" im Vordergrund steht (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 22.10.2019 - 3 U 1523/18 -, Juris Rn. 47; LG München, Urteil vom 10.12.2014 - 25 O 14197/14 -, Juris Rn. 69 ff.; LG Köln, Urteil vom 9.3.2016 -28 O 264/15 -, Juris Rn. 28 ff.). 123 Für die verfassungsrechtliche Einordnung dieser Bezeichnung im Rahmen einer parlamentarischen Debatte kommt es daher entscheidend auf den jeweiligen Kontext an. Wirft ein Abgeordneter im Landtag einem anderen Abgeordneten vor, antisemitische Positionen zu vertreten und daher ein "Antisemit" zu sein, kann dies im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung, bei der dieser Vorwurf in einen nachvollziehbaren Sachzusammenhang gestellt wird, von dem parlamentarischen Rederecht gedeckt sein. Fehlt es allerdings an einem hinreichenden Anknüpfungspunkt für diese Bezeichnung, stellt sie sich als bloße Herabwürdigung dar, der durch parlamentarische Ordnungsmaßnahmen begegnet werden kann. 124 bb) Der Zwischenruf des Antragstellers gegenüber dem Abgeordneten Sckerl "Sie sind ein Antisemit!" erfolgte ohne nähere Ausführungen und ohne hierfür bestehende Anhaltspunkte. Aus Sicht eines unbefangenen Zuhörers bestand daher kein Anlass, von einer anderen Bedeutung des Zwischenrufs als der herabwürdigenden Zuschreibung einer diskriminierenden Gesinnung gegenüber Juden auszugehen. 125 Der Zwischenruf war vom Rederecht des Antragstellers nicht deshalb umfasst, weil damit in der parlamentarischen Auseinandersetzung einer politischen Überzeugung in zugespitzter Form Ausdruck verschafft worden wäre. Auch wenn die aktuelle Debatte des Landtags vom 17. Oktober 2019 zu dem Thema "Schutz der Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg vor Terror-Anschlägen. Die Ereignisse in Halle und Limburg werfen auch Sicherheitsbedenken in Baden-Württemberg auf." einen inhaltlichen Bezug zum Thema Antisemitismus aufwies und der Abgeordnete Sckerl in diesem Zusammenhang erhebliche Vorwürfe gegenüber der AfD vorbrachte, stellt dies den Zwischenruf des Antragstellers nicht in einen Kontext, der den personalisierten Vorwurf des Antisemitismus zu erklären vermag. Weder aus dem Sachzusammenhang noch aus der Äußerung des Antragstellers wurde für den Zuhörer auch nur ansatzweise ersichtlich, auf welche Umstände der Antragsteller seine stark abwertende Zuschreibung einer antisemitischen Gesinnung stützt. Dass nähere Erläuterungen im Rahmen eines Zwischenrufes in der Regel nicht möglich sind, ist insoweit unbeachtlich. Der Abgeordnete hat es in der Hand, welche Formulierungen er im Rahmen seiner unterschiedlich ausgeprägten Rederechte (z.B. Zwischenruf, Zwischenfrage, persönliche Erklärung, Rede) wählt. Dabei muss er auch in Betracht ziehen, dass eine stark herabwürdigende Bezeichnung gegebenenfalls nur dann als zulässiges Mittel im parlamentarischen Meinungskampf zu werten ist, wenn erläutert wird, weshalb der Abgeordnete eine solche negative Zuschreibung für gerechtfertigt erachtet. 126 Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass seine "Kategorisierung" des Abgeordneten Sckerl als Antisemit zulässigerweise erfolgt sei, um dessen "gegen die Juden in der AfD und gegen die AfD insgesamt gerichteten Angriff" zurückzuweisen. Der Zwischenruf habe daran angeknüpft, dass der Abgeordnete Sckerl seinerseits der AfD pauschal Antisemitismus vorwerfe, wenn er parlamentsöffentlich ausgeführt habe, dass die "AfD keine Partei für Juden" sei und sogar "eine Gefahr für jüdisches Leben in Deutschland" darstellen würde. Im Gegenteil bringt dieser Vortrag zum Ausdruck, dass es dem Antragsteller bei seinem Zwischenruf im Wesentlichen um die Zurückweisung des Angriffs auf die AfD im Sinne eines "Gegenschlags" ging, weniger aber darum, eine politische Meinung über den Abgeordneten Sckerl zu äußern. Damit unterstreicht der Antragsteller, dass bei der Bezeichnung des Abgeordneten Sckerl als Antisemiten die inhaltliche Auseinandersetzung ganz in den Hintergrund rückte; es ging ihm nicht darum, eine politische Auffassung zu äußern, sondern im Vordergrund stand die Brüskierung des Abgeordneten, um dessen Angriffe zurückzuweisen. cc) Schließlich greift der Einwand nicht durch, dass die stellvertretende Landtagspräsidentin willkürlich gehandelt und

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