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Der aufgrund seines Zwischenrufs "Sie sind ein Antisemit!" ergangene Ordnungsruf sei daher verfassungswidrig. Im
Rahmen der Debatte zum Thema "Schutz der Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg vor Terror-Anschlägen!
Die Ereignisse in Halle und Limburg werfen auch Sicherheitsbedenken in Baden-Württemberg auf." habe der
Abgeordnete Sckerl (GRÜNE) der AfD in schneidendem Ton eine politische Mitverantwortung für antisemitische
Entwicklungen in Deutschland vorgeworfen. Die Rede des Abgeordneten Sckerl sei mit den Formulierungen, die AfD sei
keine Partei für Juden und sogar eine Gefahr für jüdisches Leben in Deutschland, auf die Herab- und Zurücksetzung der
AfD ausgerichtet gewesen. Da er (der Antragseller) bekanntermaßen mehrfach seine Verbundenheit zum Judentum
bekräftigt und öffentlich gegen Antisemitismus Stellung bezogen habe, habe er den verleumderischen Ausführungen
des Abgeordneten Sckerl mit dem Zwischenruf "Sie sind ein Antisemit!" begegnen dürfen. Diese Reaktion sei sogar
zwingend geboten gewesen, um den gegen die AfD und die Juden in der AfD gerichteten Angriff angemessen
zurückzuweisen.
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Der Abgeordnete Sckerl habe nach seinen eigenen inhaltlich ungewöhnlich scharfen Angriffen gegen die AfD auch eine
scharfe Reaktion hinnehmen müssen, denn wer im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlass
gegeben habe, müsse eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie das persönliche Ansehen mindere. Die
Grenze zur Verletzung der parlamentarischen Ordnung sei erst erreicht, wenn die inhaltliche Auseinandersetzung ganz
in den Hintergrund rücke und im Vordergrund eine bloße Provokation und eine Herabwürdigung anderer, insbesondere
des politischen Gegners, stehe. Davon könne bei dem Debattenbeitrag des Antragstellers aber keine Rede sein, da
dieser zwingend geboten gewesen sei, um den vom Abgeordneten Sckerl gegen die Juden in der AfD und gegen die
AfD insgesamt gerichteten Angriff angemessen zurückzuweisen. Es sei nicht die Aufgabe des Präsidiums, in die
inhaltliche Auseinandersetzung im Plenum einzugreifen, da Ordnungsmaßnahen nicht das Mittel zur Ausschließung
bestimmter inhaltlicher Positionen sein dürften.
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Der Antragsteller nimmt zudem Bezug auf seinen vom Landtag zurückgewiesenen Einspruch, indem er ausgeführt
hatte, der Ordnungsruf erweise sich als willkürlich, weil im Landtag regelmäßig Abgeordnete von Vertretern anderer
Fraktionen als Antisemiten und antisemitisch bezeichnet würden.
91
II.
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Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Antrag
sei unbegründet, da der Ordnungsruf formell und materiell verfassungsgemäß erfolgt sei.
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In formeller Hinsicht sei der Ordnungsruf durch die stellvertretende Präsidentin bereits beim Ausspruch ausreichend
damit begründet worden, dass die persönliche Zuordnung des Begriffs Antisemit einen Ordnungsruf nach sich ziehe. Die
unterbliebene namentliche Benennung des Antragstellers sei hingegen unschädlich, da sowohl für den Antragsteller als
auch für die anderen Abgeordneten des Landtags der Adressat der Maßnahme ausreichend erkennbar gewesen sei.
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Auch in materieller Hinsicht sei der Ordnungsruf rechtmäßig, da die Bezeichnung eines anderen Abgeordneten als
Antisemiten - bis auf extreme Ausnahmekonstellationen - stets als eine ordnungsruffähige Störung der Ordnung im
Sinne des § 91 LTGO anzusehen sei. Die Bezeichnung stelle eine provozierende Herabwürdigung eines anderen
Landtagsmitglieds dar, weshalb sie einen Ordnungsruf rechtfertige. Der auch verfassungsgerichtlich respektierte
Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Landtagspräsidentin sei vorliegend nicht überschritten worden. Wer in
Deutschland in einer Auseinandersetzung als "Antisemit” bezeichnet werde, werde zugleich in die Tradition der
systematischen Entrechtung und anschließenden Vernichtung der europäischen Juden gestellt oder zumindest dem
Vorwurf ausgesetzt, den geistigen Nährboden für eine solche Einstellung und für erneute Angriffe auf die
Existenzberechtigung jüdischen Lebens in Deutschland und in der Welt zu schaffen. Deshalb sei jedenfalls der direkte
persönliche Angriff auf einen anderen Abgeordneten mit dem Vorwurf, er sei Antisemit, von vornherein und
grundsätzlich ausnahmslos eine Störung der parlamentarischen Ordnung. Ein solcher Eingriff rechtfertige deshalb ohne
Weiteres einen daran anknüpfenden Ordnungsruf.
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III.
96
Die Landesregierung hat mitgeteilt, dass sie von einer Äußerung zu dem Verfahren absieht.
97
IV.
98
In der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2021 haben die Beteiligten ihr schriftsätzliches Vorbringen wiederholt
und vertieft.
99
C.
100
Das Organstreitverfahren hat keinen Erfolg. Es ist zwar zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).
I.