- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Die Revision ist gerechtfertigt. Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben. 1. Der Kläger kann gemäß §160 BEG zum Kreis der Entschädigungsberechtigten gehören. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei von Geburt jugoslawischer Staatsangehöriger und bis zum Erwerb der Bürgerschaft der USA nicht staatenlos gewesen, also jugoslawischer Staatsangehöriger geblieben, beruht auf der Anwendung ausländischen Rechts. Sie ist für das Revisionsgericht bindend (§209 Abs. 1 BEG; §§549 Abs. 1, 562 ZPO). Die weiteren Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Entschädigungsberechtigung des Klägers im Sinne des §160 BEG verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen jedoch von der Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß §160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Hasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Diese Zumutbarkeit bestimmt sich nach der Lage im Heimatstaat des Verfolgten in dem nach §160 Abs. 1 oder Abs. 2 BEG maßgeblichen Zeitpunkt und nach der allgemeinen Beurteilung, die dieser Lage im Geltungsbereich des Entschädigungsgesetzes zur Zeit der Abgrenzung des Berechtigtenkreises (29. Juni 1956) zuteil wurde. War danach die Heimkehr zu irgendeinen Zeitpunkt zwischen der Beendigung des zweiten Weltkriegs und dem Inkrafttreten des BEG unzumutbar, so wurde sie erst bei einen grundlegenden Wandel der Verhältnisse im Heimatland des Geschädigten wieder zumutbar. Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an, als er durch besondere Beziehungen zu seinem Heimatstaat, wie sie in RzW 1968, 571 Nr. 34 gekennzeichnet sind, von der Entschädigung ausgeschlossen wird. Nach diesen Grundsätzen wird das Berufungsgericht die Entschädigungsberechtigung des Klägers im Sinne des §160 BEG zu überprüfen haben. 2. Das Berufungsgericht hat weiter eine Verfolgung des Klägers aus den Gründen des §1 BEG verneint und dazu ausgeführt: Es sei nicht wahrscheinlich, daß deutsche Stellen den Kläger als Gegner des Nationalsozialismus angesehen und deshalb verfolgt hätten. Die Einstellung eines Ausländers zur nationalsozialistischen Weltanschauung sei dem Verfolger regelmäßig gleichgültig gewesen, selbst wenn jener wie der Kläger als politischer Häftling geführt worden wäre. Die tatsächliche, vermutete oder nur befürchtete Auflehnung gegen deutsche Interessen und nicht eine möglicherweise auch vorhandene Einstellung gegen den Nationalsozialismus hätten deutsche Stellen zu ihren Maßnahmen bezogen. Eine Verfolgung im Sinne des §1 BEG sei nur zu bejahen, wenn der Verfolger angenommen habe, der Betroffene gefährde die völlige Ausrichtung der gesamten Bevölkerung auf die nationalsozialistischen Anschauungen über die innere Ordnung des Staates und Volkes. Als politische Gegner hätten die nationalsozialistischen Machthaber in aller Regel nur Deutschstämmige und deutsche Volkszugehörige angesehen. Dem stehe nicht entgegen, daß deutsche Stellen in vielen Fällen gegen Ausländer, die mit verfolgten Juden sympathisiert und ihnen geholfen hätten, wegen Verstoßes gegen die Anordnungen der Besatzungsmacht vorgegangen seien. Eine Verfolgung des nichtjüdischen Klägers aus rassischen Gründen scheide aus. Der Berufungsrichter verneint endlich die Voraussetzungen des §1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 3 BEG und unterstellt in diesem Zusammenhang den Vortrag des Klägers als richtig. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384505 2 von 3 4/27/2022

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