- Quelle: beck-online DIE DATENBANK a) Diese Ausführungen sind nicht geeignet, eine Verfolgung des Klägers aus den Gründen des §1 Abs. 1 BEG auszuschließen. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß Entschädigungsansprüche wegen politischer Gegnerschaft nur dann begründet sind, wenn deutsche Stellen den Kläger als politischen Gegner des Nationalsozialismus erkannt oder angesehen haben und deshalb gegen ihn vorgegangen sind. Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht diese Voraussetzungen verneint, treffen jedoch nicht zu; es sieht den Begriff der politischen Gegnerschaft zu eng. Eine Verfolgung aus Gründen der Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus erfordert nicht, daß deutsche Stellen den Betroffenen als Widersacher angesehen haben, der in Kenntnis der nationalsozialistischen Ideologie alle ihre Erscheinungsformen ablehnte. Es genügt, daß der Geschädigte als Gegner einer Anschauung betrachtet wurde, die für den Nationalsozialismus grundlegend war. Die wesentliche Grundlage des Nationalsozialismus, die ihn von anderen totalitären Weltanschauungen abhob und sein Wesen prägte, waren seine rassischen Vorstellungen und Ziele. Widerstand gegen den Rassenwahn und die daraus entspringende Politik der nationalsozialistischen Machthaber reicht für die Annahme der politischen Gegnerschaft aus, auch wenn dem Betroffenen die sonstigen Ziele des Nationalsozialismus unbekannt oder gleichgültig waren und er nur tragen seiner Haltung gegen den Rassenfanatismus und dessen Auswirkungen verfolgt worden ist. Eine solche Einstellung war bei Deutschen und Ausländern zu finden. Deshalb trifft die für die Entscheidung des Berufungsgerichts maßgebende Annahme nicht zu, daß die nationalsozialistischen Machthaber Ausländer regelmäßig nicht als Gegner ihrer Rassenpolitik und damit als politische Gegner angesehen haben. Politische Gegnerschaft gegen die rassischen Grundlagen des Nationalsozialismus kann auch darin zum Ausdruck gekommen sein, daß Ausländer durch Unterstützung verfolgter Juden der Rassenpolitik des Nationalsozialismus entgegengetreten sind (BGH RzW 1967, 542 Nr. 6). b) Außerdem hat das Berufungsgericht verkannt, daß auch ein sogenannter Arier aus Gründen der Rasse (§1 Abs. 1 BEG) verfolgt worden sein kann (BGH RzW 1957, 19 Nr. 32; 55 Nr. 43; 1960, 376 Nr. 32). Wenn eine deutsche Dienststelle gegen Anhänger einer ausländischen Partei vorging, weil sie wußte, daß diese Gruppe Juden unterstützte und damit den rassischen Zielsetzungen des Nationalsozialismus Widerstand leistete, kann darin eine Verfolgung nicht nur aus den Gründen der politischen Gegnerschaft, sondern auch aus rassischen Gründen gesehen werden (BGH RzW 1967, 542 Nr. 6). Ob die Voraussetzungen auch einer rassischen Verfolgung gegeben sind, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden, da der Kläger nach seinem vom Berufungsgericht unterstellten Vortrag als politischer Gegner verfolgt worden ist. c) Unter Beachtung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung entscheiden müssen, ob der Kläger im Kreise seiner Landsleute gegen die Verschleppung der Juden Stellung genommen hat, deutsche Stellen diesen Sachverhalt erkannt und den Kläger deshalb verhaftet haben. Schließlich wird das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers unter den rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen haben, die der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen RzW 1967, 391 Nr. 6 und 1968, 304 Nr. 8 zu §1 Abs. 2 Nr. 1 BEG dargelegt hat. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 1.10.1970 – IX ZR 72/68, BeckRS 1970, 31384505 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384505 3 von 3 4/27/2022

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