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Die Revision ist gerechtfertigt. Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben.
1.
Der Kläger kann gemäß §160 BEG zum Kreis der Entschädigungsberechtigten gehören.
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei von Geburt jugoslawischer Staatsangehöriger
und bis zum Erwerb der Bürgerschaft der USA nicht staatenlos gewesen, also jugoslawischer
Staatsangehöriger geblieben, beruht auf der Anwendung ausländischen Rechts. Sie ist für das
Revisionsgericht bindend (§209 Abs. 1 BEG; §§549 Abs. 1, 562 ZPO).
Die weiteren Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Entschädigungsberechtigung des
Klägers im Sinne des §160 BEG verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, weichen jedoch von der Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Danach ist ein
im Ausland lebender Verfolgter gemäß §160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm
nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte
zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der
Hasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung
Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend
sind.
Diese Zumutbarkeit bestimmt sich nach der Lage im Heimatstaat des Verfolgten in dem nach §160
Abs. 1 oder Abs. 2 BEG maßgeblichen Zeitpunkt und nach der allgemeinen Beurteilung, die dieser
Lage im Geltungsbereich des Entschädigungsgesetzes zur Zeit der Abgrenzung des
Berechtigtenkreises (29. Juni 1956) zuteil wurde. War danach die Heimkehr zu irgendeinen
Zeitpunkt zwischen der Beendigung des zweiten Weltkriegs und dem Inkrafttreten des BEG
unzumutbar, so wurde sie erst bei einen grundlegenden Wandel der Verhältnisse im Heimatland des
Geschädigten wieder zumutbar. Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur
insofern an, als er durch besondere Beziehungen zu seinem Heimatstaat, wie sie in RzW 1968, 571
Nr. 34 gekennzeichnet sind, von der Entschädigung ausgeschlossen wird.
Nach diesen Grundsätzen wird das Berufungsgericht die Entschädigungsberechtigung des Klägers
im Sinne des §160 BEG zu überprüfen haben.
2.
Das Berufungsgericht hat weiter eine Verfolgung des Klägers aus den Gründen des §1 BEG verneint
und dazu ausgeführt: Es sei nicht wahrscheinlich, daß deutsche Stellen den Kläger als Gegner des
Nationalsozialismus angesehen und deshalb verfolgt hätten. Die Einstellung eines Ausländers zur
nationalsozialistischen Weltanschauung sei dem Verfolger regelmäßig gleichgültig gewesen, selbst
wenn jener wie der Kläger als politischer Häftling geführt worden wäre. Die tatsächliche, vermutete
oder nur befürchtete Auflehnung gegen deutsche Interessen und nicht eine möglicherweise auch
vorhandene Einstellung gegen den Nationalsozialismus hätten deutsche Stellen zu ihren
Maßnahmen bezogen. Eine Verfolgung im Sinne des §1 BEG sei nur zu bejahen, wenn der Verfolger
angenommen habe, der Betroffene gefährde die völlige Ausrichtung der gesamten Bevölkerung auf
die nationalsozialistischen Anschauungen über die innere Ordnung des Staates und Volkes. Als
politische Gegner hätten die nationalsozialistischen Machthaber in aller Regel nur Deutschstämmige
und deutsche Volkszugehörige angesehen. Dem stehe nicht entgegen, daß deutsche Stellen in
vielen Fällen gegen Ausländer, die mit verfolgten Juden sympathisiert und ihnen geholfen hätten,
wegen Verstoßes gegen die Anordnungen der Besatzungsmacht vorgegangen seien. Eine
Verfolgung des nichtjüdischen Klägers aus rassischen Gründen scheide aus. Der Berufungsrichter
verneint endlich die Voraussetzungen des §1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 3 BEG und unterstellt in
diesem Zusammenhang den Vortrag des Klägers als richtig.
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4/27/2022