nicht die Annahme begründen, dass die Antragstellerin Beschränkungen per se ignorieren oder sich an Verfügungen der zuständigen Behörde während der Versammlung nicht halten werde. 29 (3) Die Totalbeschränkung der Versammlungsfreiheit im Wege eines Versammlungsverbots, das allein auf der Befürchtung beruht, dass die Antragstellerin als Versammlungsleiterin ähnliche Äußerungen tätigen werde, wie am 8., 12. und 13. Oktober 2023, deren strafrechtliche Relevanz höchst umstritten ist, vermag vor dem Hintergrund der von Bedeutung und Tragweite des Versammlungsrechts aus § 1 Abs. 1 HVersFG, das durch das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 HV und Art. 8 Abs. 1 GG und völkervertragliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Art. 11 EMRK, Art. 21 IPbpR und Art. 12 EUGR-Charta garantiert ist, sowie der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht zu überzeugen. Die Wahrnehmung von Grundrechten steht nicht unter dem Vorbehalt einer Staatsräson (VG Frankfurt, Beschluss vom 20. Oktober 2023 – 5 L 3313/23.F –, juris Rn. 34). Die Grundrechtsausübung aufgrund von befürchteten Äußerungen abstrakt im Vorhinein zu verbieten, kann nur im Ausnahmefall erfolgen, weil die von der Antragsgegnerin angeführten Äußerungen in den meisten Fällen einer Auslegung zugänglich sind, die im Lichte von Art. 5 Abs. 1 GG nicht ausschließlich der Lesart der Antragsgegnerin entsprechen. Wenn die Strafbarkeit im Vorfeld nicht sicher feststeht, kann ihr mit einer Verbotsverfügung nicht begegnet werden, vielmehr muss die Äußerung dann stets im Zeitpunkt ihrer Verlautbarung kontextualisiert werden. Dies erfordert zunächst, dass die zuständige Behörde während der Versammlung eine Bewertung vornimmt, um Gefahren der öffentlichen Sicherheit effektiv abzuwenden. Dies erfordert nicht nur die Meinungsfreiheit derjenigen, die entsprechende Äußerung tätigen, sondern dies erfordert auch die Versammlungsfreiheit der übrigen Teilnehmer, die entsprechende Äußerungen nicht tätigen. Dass ein zielgerichtetes Vorgehen allein gegen Versammlungsteilnehmer, die den Rechtsfrieden stören, möglich ist, zeigt die Gefahrenprognose der Polizei Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2023, auf die sich die Antragsgegnerin bezieht. Darin wird auf eine Versammlung am 16. Dezember 2023 in Frankfurt Bezug genommen, an der 790 Person teilnahmen: „Während der Versammlung kam es zu zwei Verstößen gegen wegen Volksverhetzung gemäß § 130 StGB (Ausruf „Scheiß Juden“ und Schild mit der Aufschrift „Holocaust vergessen“). Des Weiteren kam es zu einem Verstoß wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB (Aufdruck auf einem T-Shirt)“. 30 Auch eine zunächst von der Antragsgegnerin verbotenen Versammlung am 25. November 2023 zum Thema „Krieg beenden, Waffenstillstand in Palästinas/Israel“ verlief nach dem dazugehörigen Polizeibericht mit 1 600 Teilnehmern friedlich. Die Polizei ist lediglich in wenigen Einzelfällen wegen antisemitischer Äußerungen eingeschritten. Auch in diesem Fall war es den zuständigen Behörden möglich, kontextabhängig und im Einzelfall gegen Störer während einer laufenden Versammlung aus dem pro-palästinensischen Milieu vorzugehen. Auch im Kooperationsgespräch deuten die Vertretung der Polizei an, dass im Einzelfall ein Einschreiten zur Verhinderung von Straftaten möglich erscheint („PHK B weist Frau A darauf hin, dass die Polizei dann unter Umständen während der Versammlung bei Verstößen tätig werden müsse.“ = Bl. 31 der Behördenakte). - Seite 9 von 10 -

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